Bundesministerium für Arbeit
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1020 Wien
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2021-0.868.
948
IS-Bak-Stng-
IESG-Zuschlags-
verordung
Mag Karin Ristic DW 12706 DW 12718 15.12.2021
Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der der Zu-
schlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Ent-
geltsicherungsgesetz ab dem 1. Jänner 2022 festgesetzt wird (IESG-Zu-
schlagsverordnung); Begutachtung
Der vorliegende Verordnungsentwurf wurde der Bundesarbeitskammer zur Anhörung nach
§ 13 Abs 8 IESG übermittelt.
Mit der vorliegenden Verordnung soll die Höhe des Zuschlages gem § 12 Abs 1 Z 4 IESG ab
1.1.2022 mit 0,1 % festgesetzt, d.h. halbiert werden.
Gemäß § 12 Abs 3 IESG ist bei der Gestaltung des Zuschlages darauf zu achten, dass eine
ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) gewährleistet ist. Der Zuschlag
ist zu senken, wenn sich unter Betrachtung des Vorjahres, des laufenden Jahres und des
Folgejahres ein Überschuss von mehr als 20 % des durchschnittlichen Leistungsaufwands
dieser Jahre ergibt.
Die beabsichtigte Senkung des IESG-Zuschlages wird im Wesentlichen mit dem aktuell
bestehenden Guthaben des IEF begründet. Den Presseaussendungen des Arbeitsministers
ist zu entnehmen, dass die Senkung eine wirtschaftliche Entlastung von rund € 125 Mio für
Unternehmen bringen soll. Der Arbeitsminister erwartet „wirtschaftliche Impulse“ und stellt die
Annahme in den Raum, dass der IEF trotz der Beitragsreduktion in der Lage sein würde,
Einkommen auch dann abzusichern und für unvorbereitete Großinsolvenzen vorbereitet zu
sein.