Full text: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ab dem 1. Jänner 2022 festgesetzt wird

Bundesministerium für Arbeit Taborstraße 1-3 1020 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum 2021-0.868. 948 IS-Bak-Stng- IESG-Zuschlags- verordung Mag Karin Ristic DW 12706 DW 12718 15.12.2021 Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der der Zu- schlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Ent- geltsicherungsgesetz ab dem 1. Jänner 2022 festgesetzt wird (IESG-Zu- schlagsverordnung); Begutachtung Der vorliegende Verordnungsentwurf wurde der Bundesarbeitskammer zur Anhörung nach § 13 Abs 8 IESG übermittelt. Mit der vorliegenden Verordnung soll die Höhe des Zuschlages gem § 12 Abs 1 Z 4 IESG ab 1.1.2022 mit 0,1 % festgesetzt, d.h. halbiert werden. Gemäß § 12 Abs 3 IESG ist bei der Gestaltung des Zuschlages darauf zu achten, dass eine ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) gewährleistet ist. Der Zuschlag ist zu senken, wenn sich unter Betrachtung des Vorjahres, des laufenden Jahres und des Folgejahres ein Überschuss von mehr als 20 % des durchschnittlichen Leistungsaufwands dieser Jahre ergibt. Die beabsichtigte Senkung des IESG-Zuschlages wird im Wesentlichen mit dem aktuell bestehenden Guthaben des IEF begründet. Den Presseaussendungen des Arbeitsministers ist zu entnehmen, dass die Senkung eine wirtschaftliche Entlastung von rund € 125 Mio für Unternehmen bringen soll. Der Arbeitsminister erwartet „wirtschaftliche Impulse“ und stellt die Annahme in den Raum, dass der IEF trotz der Beitragsreduktion in der Lage sein würde, Einkommen auch dann abzusichern und für unvorbereitete Großinsolvenzen vorbereitet zu sein.

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