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ler Richtlinienvorschlag noch auf sich warten lässt, legt die Kommission mit dem präsentierten
Vorschlag eine spezifisch produktbezogene Sorgfaltspflichtenregelung vor. Die BAK nimmt
dazu wie folgt Stellung:
Kurzübersicht
Die BAK begrüßt den Verordnungsvorschlag über entwaldungsfreie Produkte. Folgende
Nachschärfungen sind aus Sicht der BAK unter anderem noch notwendig:
? Zunächst ist zu betonen, dass der vorliegende Entwurf eine gravierende Lücke insofern
aufweist, als international anerkannte Menschen- und Arbeitsrechte völlig
unzureichend berücksichtigt sind. Die Verordnung sollte um eine zivilrechtliche
Haftung für Schäden ergänzt werden, die durch eine Missachtung der Sorgfaltspflichten
verursacht wurden.
? Hinsichtlich Artikel 1 (sowie Anhang I) bedarf es einer Erweiterung der gelisteten
Produkte und Erzeugnisse, die derzeit lediglich Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja und
Holz betreffen. Um dem Problem der Entwaldung umfassend zu begegnen, müssen
weitere Rohstoffe wie etwa Kautschuk und Mais gelistet werden, die regional ebenfalls
massiv zur Entwaldung beitragen.
? Der in Artikel 2 Z 8b angeführte Stichtag 31. Dezember 2020 für die Tatsache, ob ein
Produkt als „entwaldungsfrei“ im Sinne von Artikel 3 lit a betrachtet wird, ist als viel zu
spät angesetzt zu betrachten. Sämtliche Produkte, die auf Flächen angebaut wurden, die
vor diesem Stichtag entwaldet wurden und mit Menschenrechts- und Umweltverletzungen
in Verbindung stehen, werden damit als entwaldungsfrei eingestuft. Damit kommt es zu
einer de facto Heilung rechtswidriger Zustände.
? In Artikel 6 werden die Verpflichtungen von Händlern definiert und sämtliche KMU-
Händler von den Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 8ff ausgenommen. Diese
Unterscheidung wird abgelehnt, vielmehr sollen angemessene und verhältnismäßige
Sorgfaltspflichten für alle Wirtschaftsteilnehmer:innen gelten. Der Finanzsektor ist
ebenfalls zu inkludieren.
? Artikel 9 Absatz 1 lit g und h sieht vor, dass Marktteilnehmer angemessene und
überprüfbare Informationen darüber zu sammeln haben, dass Rohstoffe entwaldungsfrei
und legal produziert wurden. Unklar bleibt, um welche Informationen es sich dabei
handelt und wie den Kriterien der Angemessenheit und Überprüfbarkeit entsprochen
werden kann. Die Transparenz sollte für Verbraucher:innen nicht nur „anonymisiert“
gegeben sein, sondern – wie dies etwa bei der Eierdatenbank oder der Darstellung von
Fischfanggebieten auf Verpackungen der Fall ist – mit Verbraucher:inneninformationen
für Vertrauen und Verlässlichkeit gesorgt werden.
? Artikel 12, der die Pflicht zur Risikobewertung und –minderung für Länder, die als
Land mit niedrigem Risiko eingestuft werden, grundsätzlich ausnimmt, wird abgelehnt
und soll gestrichen werden.
? Die in Artikel 14 sowie 20 festgelegten Mindeststandards für die Durchführung von
Kontrollen durch national zuständige Behörden werden begrüßt, insbesondere das in
Abs 9 und Artikel 20 vorgesehene Mindestkontrollniveau, zusätzliche Kontrollen bei
begründeten Bedenken Dritter sowie der Grundsatz, dass Kontrollen ohne vorherige
Ankündigung durchgeführt werden.