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? Die Einführung von Mindestsanktionen in Artikel 19, die in VO 995/2010 noch fakultativ
waren, wird begrüßt, jedoch bedarf es einer weitergehenden Harmonisierung, um
Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union zu verhindern.
? Ausdrücklich begrüßt werden die in Artikel 24 ff für Zollbehörden vorgesehenen
Verfahren sowie die Regeln für eine effektive Zusammenarbeit der zuständigen
Behörden in Österreich untereinander, mit anderen Zollbehörden, aber auch mit
europäischen Behörden.
? Viele offene Fragen ergeben sich hinsichtlich des in Artikel 27 angeführten
Benchmarkingsystems, mit dem Länder in drei Risikoklassen eingestuft werden können.
Die genauen Verfahren zur Einstufung sind noch völlig unklar, eine Umstufung jedoch mit
erheblichen Auswirkungen verbunden.
? Begrüßt werden die neuen Mindestanforderungen in Artikel 29 und 30 betreffend
begründeter Bedenken natürlicher oder juristischer Personen, die nunmehr eine
sorgfältige und unparteiische Bewertung sowie eine begründete Entscheidung im Falle
der Abweisung vorsehen sowie Zugang zur Justiz ermöglichen.
? Artikel 32 Abs 1 S 2 weist mit den Überprüfungsmöglichkeiten der Verordnung auf einen
schweren Mangel selbiger hin: Abseits von Wald sind andere wichtige Ökosysteme wie
etwa Savannen und Feuchtländer nicht erfasst. Als schützenswerte Naturräume, die
als wichtige CO2-Senken dienen, sollten diese ebenfalls mit aufgenommen werden.
? Es bedarf der Präzisierung von Artikel 32 Abs 3, dass die Kommission lediglich eine
Ergänzung, nicht jedoch eine Änderung der erfassten Produkte gemäß Anhang I
vornehmen kann.
? Sorgfalts- und Berichtspflichten sind nicht nur Teil des vorliegenden Entwurfs, auch
andere Regelwerke, wie etwa die derzeit in Verhandlung befindliche Richtlinie zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung2, die Offenlegungsverordnung (EU) 2019/20883 und der
dringend erwartete Vorschlag zur nachhaltigen Unternehmensführung4 enthalten dazu
Bestimmungen. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Bezug auf Abgrenzungen und
Überschneidungen dieser Regelwerke, was Anwendungsbereich, Ausmaß der
Verpflichtungen auch im Hinblick auf Berichterstattung, Veröffentlichung und
Sorgfaltspflichten betrifft, sind von enormer Bedeutung.
? Um dem Problem der Entwaldung wirksam begegnen zu können, bedarf es einer
kohärenten Gesamtpolitik der Europäischen Union. In diesem Zusammenhang ist
insbesondere auf das Freihandelsabkommen MERCOSUR zu verweisen, welches im
Nachhaltigkeitskapitel mehrfach auf die Problematik der Entwaldung eingeht und
gleichzeitig den Zugang zum allgemeinen Streitbeilegungsmechanismus in Artikel 15
Abs 5 desselben Kapitels ausschließt. Dies steht dem in der vorliegenden Verordnung
genannten Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Marktteilnehmer:innen
sicherzustellen, diametral entgegen.
Die Position der BAK im Detail
2 EUR-Lex - 52021PC0189 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
3 EUR-Lex - 32019R2088 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
4 Initiative details (europa.eu)