Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA)
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FMA-SG23
5000/0165-
ABS/2021
BW-GSt-Mu Christina Wieser DW 12293 DW 142293 31.01.2022
Öffentliche Begutachtung gemäß § 22 Abs. 3a FMABG; FMA Rundschreiben
zu §§ 39 Abs. 2, 39b und 39c BWG - Grundsätze der Vergütungspolitik und
-praktiken
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung und nimmt zum Begutach-
tungsentwurf „FMA-Rundschreiben zu §§ 39 Abs. 2, 39b und 39c BWG – Grundsätze der
Vergütungspolitik und -praktiken“ wie folgt Stellung.
Wie der Einleitung zu entnehmen ist, ersetzt das vorliegende Rundschreiben der FMA nicht
das „Selbststudium der gesetzlichen Bestimmungen sowie der diesbezüglichen Leitlinien der
EBA“, soll aber als „Orientierungshilfe“ zur Anwendung der Vergütungsbestimmungen laut
Bankwesengesetz (§§ 39 Abs. 2 iVm 39b BWG samt Anlage) und den EBA-Leitlinien („Leitli-
nien für solide Vergütungspolitik gemäß Richtlinie 2013/36/EU” vom 2.7.2021
(EBA/GL/2021/04) dienen.
Die BAK begrüßt das vorliegende Rundschreiben und ersucht die FMA, im Punkt (8) Leis-
tungskriterien die diesbezüglichen EBA-Leitlinien für solide Vergütungspolitik (EBA/GL/
2021/04) im Sinne einer Orientierungshilfe für die Anwendung österreichischer Kreditinstitute
– unter Beachtung des Proportionalitätsgrundsatzes – zu präzisieren. Unter Kapitel 14.1.2
„Risikosensitive Leistungskriterien“ des vorliegenden Rundschreibens findet sich ein Verweis
auf RZ 225 und RZ 226 der „EBA-Leitlinien für solide Vergütungspolitik“ (EBA/GL/2021/04):
? 225. Die Institute sollten quantitative und qualitative Leistungskriterien für einzelne Mitar-
beiter:innen, Geschäftsbereiche und das ganze Institut, einschließlich finanzieller und
nicht-finanzieller Kriterien, festlegen und dokumentieren. Die Leistungskriterien sollten