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lichen Fachärzt:innen handelt es sich aber nicht zwangsläufig um Ärzt:innen, die zur selbstän-
digen Ausübung berechtigt sind, sondern es kann sich auch um in Ausbildung befindliche Ärz-
te handeln, die lediglich die Basisausbildung absolviert haben.
Aus den Erläuterungen geht überdies nicht hervor, ob dieser 12-wöchige Ausbildungskurs zu
Beginn oder am Ende der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden kann. Generell und
im Besonderen, wenn dieser Ausbildungskurs bereits am Beginn der Sonderfach-Grundaus-
bildung absolviert werden kann, handelt es sich nicht um ein vergleichbares Ausbildungsni-
veau mit selbständigen Ärzt:innen, die den 12-wöchigen Ausbildungskurs absolviert haben.
Durch den Verordnungstext kommt der Inhalt, der in den Erläuterungen enthalten ist, nicht
zum Ausdruck. Der Verordnungstext suggeriert nämlich, dass bereits die Sonderfach-Grund-
und Schwerpunktausbildung absolviert sein müssen, was aber bereits den Abschluss der
Facharztausbildung bedeuten würde. Es bedürfte dahingehend einer Klarstellung im Verord-
nungstext.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Vorschläge und Anregungen.