Full text: Einladung zur Stellungnahme (Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren)

Seite 3 lichen Fachärzt:innen handelt es sich aber nicht zwangsläufig um Ärzt:innen, die zur selbstän- digen Ausübung berechtigt sind, sondern es kann sich auch um in Ausbildung befindliche Ärz- te handeln, die lediglich die Basisausbildung absolviert haben. Aus den Erläuterungen geht überdies nicht hervor, ob dieser 12-wöchige Ausbildungskurs zu Beginn oder am Ende der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden kann. Generell und im Besonderen, wenn dieser Ausbildungskurs bereits am Beginn der Sonderfach-Grundaus- bildung absolviert werden kann, handelt es sich nicht um ein vergleichbares Ausbildungsni- veau mit selbständigen Ärzt:innen, die den 12-wöchigen Ausbildungskurs absolviert haben. Durch den Verordnungstext kommt der Inhalt, der in den Erläuterungen enthalten ist, nicht zum Ausdruck. Der Verordnungstext suggeriert nämlich, dass bereits die Sonderfach-Grund- und Schwerpunktausbildung absolviert sein müssen, was aber bereits den Abschluss der Facharztausbildung bedeuten würde. Es bedürfte dahingehend einer Klarstellung im Verord- nungstext. Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Vorschläge und Anregungen.
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