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dabei die Schwelle zur Vertragsrechtsänderung: Gemeinsame interpretative Erklärungen
müssen sich immer unterhalb der Schwelle von Vertragsrechtsänderungen gemäß Artikel
31 (3) a WVRK bewegen. Die Grenzen solcher Erklärungen sind mithin eng gesteckt und
es kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden, ob das von der Europäische
Kommission vorgeschlagene Vorgehen zielführend sein wird.
Klar ist jedoch: Die von der Europäische Kommission vorgeschlagenen Änderungen
beschränken sich auf fünf Punkte, die allesamt materielle Schutzstandards betreffen. Das
Investor-Staat-Schiedsverfahren wird nicht adressiert. Außerdem können auch keine
Punkte abgedeckt werden, die in den Abkommen nicht bereits vorkommen. Somit besteht
auch keine Möglichkeit, Verpflichtungen für Investoren in Bezug auf Menschen- und
Arbeitsrechte und nachhaltige Entwicklung festzuschreiben.
In Bezug auf die mögliche Ausgestaltung einer interpretativen Erklärung zu den fünf
erwähnten Bestimmungen, erlaubt sich die BAK einmal mehr auf die dem Bundesministerium
für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereits übermittelte Studie1 von Nathalie
Bernasconie Osterwalder und Sofia de Murard zu verweisen, die konkrete Vorschläge nennt
und auf allfällige Fallstricke hinweist.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung der oben dargelegten Anmerkungen und steht für
Rückfragen gerne zur Verfügung.
1 A new Austrian Model BIT: looking for alternative models - Portal der Arbeiterkammern und des ÖGB Verlags, S.
20ff.