Full text: Initiative der EU-Kommission zu gemeinsamen interpretativen Erklärungen zu Investitionsschutzabkommen, Positionierung Österreichs

Seite 2 dabei die Schwelle zur Vertragsrechtsänderung: Gemeinsame interpretative Erklärungen müssen sich immer unterhalb der Schwelle von Vertragsrechtsänderungen gemäß Artikel 31 (3) a WVRK bewegen. Die Grenzen solcher Erklärungen sind mithin eng gesteckt und es kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden, ob das von der Europäische Kommission vorgeschlagene Vorgehen zielführend sein wird. Klar ist jedoch: Die von der Europäische Kommission vorgeschlagenen Änderungen beschränken sich auf fünf Punkte, die allesamt materielle Schutzstandards betreffen. Das Investor-Staat-Schiedsverfahren wird nicht adressiert. Außerdem können auch keine Punkte abgedeckt werden, die in den Abkommen nicht bereits vorkommen. Somit besteht auch keine Möglichkeit, Verpflichtungen für Investoren in Bezug auf Menschen- und Arbeitsrechte und nachhaltige Entwicklung festzuschreiben. In Bezug auf die mögliche Ausgestaltung einer interpretativen Erklärung zu den fünf erwähnten Bestimmungen, erlaubt sich die BAK einmal mehr auf die dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereits übermittelte Studie1 von Nathalie Bernasconie Osterwalder und Sofia de Murard zu verweisen, die konkrete Vorschläge nennt und auf allfällige Fallstricke hinweist. Die BAK ersucht um Berücksichtigung der oben dargelegten Anmerkungen und steht für Rückfragen gerne zur Verfügung. 1 A new Austrian Model BIT: looking for alternative models - Portal der Arbeiterkammern und des ÖGB Verlags, S. 20ff.
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