Full text: IAO: Berichte über ratifizierte Übereinkommen 2022

Bundesministerium für Arbeit Sektion II - Arbeitsrecht und Zentral- Arbeitsinspektorat Favoritenstraße 7 1040 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum - SP-GSt Ruth Ettl DW 12166 DW 20.6.2022 IAO: Berichte über ratifizierte Übereinkommen 2022 Die Bundesarbeitskammer (BAK) dankt für die Einladung zur Vorbringung allfälliger Bemer- kungen. Übereinkommen (Nr 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, 1947 Artikel 2, 3, 12, 16 Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 wurde im Zuge eines arbeits-, sozial- und steuerrechtli- chen Gesetzespakets zur Regelung der Arbeit von Arbeitnehmer:innen in der eigenen Woh- nung, im so genannten „Homeoffice“, ergänzt. Der neue § 4 Abs 10 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 ist seit 1.4.2021 in Kraft und lautet: „Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durch- führung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, private Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern im Homeoffice ohne deren Zustimmung zu betreten.“ Ein Zutrittsrecht der Arbeitsinspektion würde den verfassungsrechtlich geschützten Grund- rechten der in den Privathaushalten lebenden Personen widersprechen (Recht der Achtung des Privat- und Familienlebens). Wie auch den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf zu ent- nehmen ist, wird mit dieser Regelung aber gleichzeitig klargestellt, dass mit Zustimmung der Arbeitnehmer:innen ein Betreten der Wohnung zulässig ist. Somit ist sichergestellt, dass auch an dislozierten Arbeitsplätzen bei Bedarf und auf Wunsch der Arbeitnehmer:innen eine wir- kungsvolle Kontrolle der Rechtsvorschriften erfolgen kann. So können zB Verpflichtungen der Arbeitgeber:innen zur Ausstattung mit bestimmten erforderlichen Arbeitsmitteln überprüft wer- den.

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