Bundesministerium für Arbeit
Sektion II - Arbeitsrecht und Zentral-
Arbeitsinspektorat
Favoritenstraße 7
1040 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
- SP-GSt Ruth Ettl DW 12166 DW 20.6.2022
IAO: Berichte über ratifizierte Übereinkommen 2022
Die Bundesarbeitskammer (BAK) dankt für die Einladung zur Vorbringung allfälliger Bemer-
kungen.
Übereinkommen (Nr 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, 1947
Artikel 2, 3, 12, 16
Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 wurde im Zuge eines arbeits-, sozial- und steuerrechtli-
chen Gesetzespakets zur Regelung der Arbeit von Arbeitnehmer:innen in der eigenen Woh-
nung, im so genannten „Homeoffice“, ergänzt. Der neue § 4 Abs 10 Arbeitsinspektionsgesetz
1993 ist seit 1.4.2021 in Kraft und lautet: „Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durch-
führung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, private Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmern im Homeoffice ohne deren Zustimmung zu betreten.“
Ein Zutrittsrecht der Arbeitsinspektion würde den verfassungsrechtlich geschützten Grund-
rechten der in den Privathaushalten lebenden Personen widersprechen (Recht der Achtung
des Privat- und Familienlebens). Wie auch den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf zu ent-
nehmen ist, wird mit dieser Regelung aber gleichzeitig klargestellt, dass mit Zustimmung der
Arbeitnehmer:innen ein Betreten der Wohnung zulässig ist. Somit ist sichergestellt, dass auch
an dislozierten Arbeitsplätzen bei Bedarf und auf Wunsch der Arbeitnehmer:innen eine wir-
kungsvolle Kontrolle der Rechtsvorschriften erfolgen kann. So können zB Verpflichtungen der
Arbeitgeber:innen zur Ausstattung mit bestimmten erforderlichen Arbeitsmitteln überprüft wer-
den.