Bundesministerium
Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie
V/11 (Anlagenbezogener Umweltschutz,
Umweltbewertung und Luftreinhaltung)
Stubenbastei 5
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
2021-
0.463.350
UV/GSt/FG/SP Franz Greil DW 12262 DW 142262 16.05.2022
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie, mit der Maßnahmen im Bereich der
Luftreinhaltung zur Erreichung der nationalen Emissionsreduktions-
verpflichtungen für Ammoniak gemäß Emissionsgesetz-Luft 2018 mit
Verordnung festgelegt werden (Ammoniakreduktionsverordnung)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung:
Inhalt des Entwurfs:
Österreich muss Ammoniakemissionen reduzieren, weil Ammoniak für die Bildung von
Feinstaub und die Versauerung von Böden und Gewässer verantwortlich ist. Ammoniak wird
fast ausschließlich in der Landwirtschaft verursacht. Es entsteht im Wesentlichen in der
Tierhaltung, bei der Lagerung von Gülle und Mist sowie bei der Düngung von Agrarflächen.
Die EU-Vorgaben erlauben für das Jahr 2020 62,43 Kilotonnen an Emissionen. Tatsächlich
wurden aber 65,42 Kilotonnen emittiert, die bis zum Jahr 2030 auf 55,49 Kilotonnen vermindert
werden müssen.
Ein nationales Luftreinhalteprogramm auf Basis des EG-L (Emissionsgesetz-Luft) mit
verbindlichen Maßnahmen wäre daher notwendig, wurde aber seit Juni 2019 durch die
Landwirtschaftslobby trotz ansteigender Emissionen verhindert. Die vorliegende Verordnung
versucht nun ein EU-Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden. Dazu werden einige
emissionsreduzierende Maßnahmen vorgeschrieben: Ausgebrachte Düngemittel müssen
innerhalb von vier Stunden in Böden eingearbeitet werden, Düngemittellager müssen
abgedeckt werden, Harnstoffdünger dürfen nur mit Hemmstoffen ausgebracht werden.
Außerdem wird auf das Österreichische Programm für umweltgerechte Landwirtschaft (ÖPUL)