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Zu den sonstigen Bestimmungen
Zu § 20a FBG:
In Umsetzung der Richtlinie soll nunmehr nach dem Einlangen der Anmeldung beim
Firmenbuchgericht die Prüfung durch Richter:innen und Rechtspfleger:innen sowie die
Eintragung von neuen Rechtsträgern und Zweigniederlassungen ins Firmenbuch innerhalb
von 5 Arbeitstagen erfolgen. Für die BAK ist es wichtig festzuhalten, dass unabhängig von
jeglichen Fristen sichergestellt sein muss, dass genügend Ressourcen bei den
Firmenbuchgerichten vorhanden sind, um eine ordnungsgemäße Prüfung der
Anmeldeunterlagen durchzuführen.
Zu § 34 Abs 1b FBG:
Die Regelungen über die kostenlose Kurzinformation über zentrale
Unternehmensinformationen aus dem Firmenbuch werden positiv beurteilt.
Zu § 35b FBG:
Positiv bewertet wird auch der Gebrauch des Wahlrechts nach Art 13b Abs 2 der Richtlinie,
sodass im Firmenbuchverfahren nur elektronische Identifizierungsmittel von anderen
Mitgliedstaaten anerkannt werden, wenn die Anforderungen an das Sicherheitsniveau
zumindest gleich hoch sind wie jenes des entsprechenden österreichischen
Identifizierungsmittels.
Zu GmbH-Gesetz/Aktiengesetz/Spaltungsgesetz/Genossenschaftsgesetz
Die Umstellung, dass Firmenbucheintragungen künftig mit der Eintragung als
bekanntgemacht gelten, erfordert entsprechende Anpassungen in den genannten Gesetzen
und hat auch Auswirkungen auf den Beginn des Laufs von Gläubigerfristen (zB bei
Kapitalherabsetzungen).
Da viele Gläubiger Unternehmensinformationen sowohl aus der Ediktsdatei als auch über das
Amtsblatt zur Wiener Zeitung beziehen, ist eine zeitnahe Veröffentlichung in den beiden
Informationsmedien wichtig (§ 10 Abs 1b UGB).
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.