Full text: BG, mit dem z Umsetzung der Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungs-Richtlinie 2019/1151 d Unternehmensgesetzbuch, d Firmenbuchgesetz, d GmbH-Gesetz, d Aktiengesetz, d Spaltungsgesetz, d Genossenschaftsgesetz und d Gerichtsgebührengesetz geändert werden

Seite 4 Zu den sonstigen Bestimmungen Zu § 20a FBG: In Umsetzung der Richtlinie soll nunmehr nach dem Einlangen der Anmeldung beim Firmenbuchgericht die Prüfung durch Richter:innen und Rechtspfleger:innen sowie die Eintragung von neuen Rechtsträgern und Zweigniederlassungen ins Firmenbuch innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgen. Für die BAK ist es wichtig festzuhalten, dass unabhängig von jeglichen Fristen sichergestellt sein muss, dass genügend Ressourcen bei den Firmenbuchgerichten vorhanden sind, um eine ordnungsgemäße Prüfung der Anmeldeunterlagen durchzuführen. Zu § 34 Abs 1b FBG: Die Regelungen über die kostenlose Kurzinformation über zentrale Unternehmensinformationen aus dem Firmenbuch werden positiv beurteilt. Zu § 35b FBG: Positiv bewertet wird auch der Gebrauch des Wahlrechts nach Art 13b Abs 2 der Richtlinie, sodass im Firmenbuchverfahren nur elektronische Identifizierungsmittel von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, wenn die Anforderungen an das Sicherheitsniveau zumindest gleich hoch sind wie jenes des entsprechenden österreichischen Identifizierungsmittels. Zu GmbH-Gesetz/Aktiengesetz/Spaltungsgesetz/Genossenschaftsgesetz Die Umstellung, dass Firmenbucheintragungen künftig mit der Eintragung als bekanntgemacht gelten, erfordert entsprechende Anpassungen in den genannten Gesetzen und hat auch Auswirkungen auf den Beginn des Laufs von Gläubigerfristen (zB bei Kapitalherabsetzungen). Da viele Gläubiger Unternehmensinformationen sowohl aus der Ediktsdatei als auch über das Amtsblatt zur Wiener Zeitung beziehen, ist eine zeitnahe Veröffentlichung in den beiden Informationsmedien wichtig (§ 10 Abs 1b UGB). Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.
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