Full text: Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz-WPFG) erlassen wird und u. a. das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz geändert wird

Bundesministerium für Finanzen Johannesgasse 5 1010 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum 2022- 0.474.921 WW-St/Ges/Pa Thomas Zotter DW 12637 DW 142637 21.07.2022 Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WpFG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Fi- nanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das In- vestmentfondsgesetz 2011, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung, möchte aber darauf hinweisen, dass die Begutachtungsfrist der Komplexität und dem Umfang des Gesetzesentwurfs nicht angemessen ist: Mit oben genanntem Bundesgesetz sollen die EU-RL 2019/2034 (IFD) und die EU-VO 2019/2033 (IFR) umgesetzt werden, mit denen die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen geregelt wird. Eine Harmonisierung der Regulierung und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (WpF) ist grundsätzlich zu begrüßen, weil ein einheitlicher Binnenmarkt auch gemeinsame Regeln braucht. Die Erfahrungen aus der Finanzkrise von 2008/2009 haben die Bedeutung der Finanzmarktstabilität deutlich gemacht. Diverse Skandale und Betrugsfälle von Wertpapierfirmen auf internationaler und nationaler Ebene haben zu Schäden bei Anleger:innen geführt und Anleger:innenentschädigungssysteme z. T.an die Grenze der Belastbarkeit getrieben. Im Kern sieht der Entwurf des WpFG die Erfassung der unterschiedlichen Risikoprofile von Wertpapierfirmen sowie die Festlegung von verhältnismäßigen Aufsichtsvorschriften, die auf die spezifischen Risiken von Wertpapierfirmen zugeschnitten sind, vor. Weiters soll der Tätigkeitenkatalog von Wertpapierfirmen ausgeweitet werden.

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.