Full text: Die Macht von Handelspartnerschaften: gemeinsam für ein grünes und gerechtes Wachstum

Seite 9 Arbeitsinspektionen 81, Beschäftigungspolitik 122, Arbeitsinspektion in der Landwirtschaft 129, tripartite Konsultation 144, Sozialversicherung 102, Arbeitsmigranten 143, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz 152, Mindestlöhne (minimum wage fixing convention) 131, Arbeitsruhezeiten 14, 106, Mutterschutz 183. Längerfristig sollte auch die “Decent Work Agenda” der ILO, die auch soziale Sicherheit und sozialen Dialog einschließt, angestrebt werden. ? Multilaterale Umweltabkommen sind ebenfalls zu ratifizieren, umzusetzen und anzuwenden. Als sinnvolle umweltpolitische Vorlagen können die im Rahmen des Sonderpräferenzsystems der EU berücksichtigten Abkommen dienen, nämlich das Montreal Protokoll (Ozon), die Baseler Konvention (gefährliche Abfälle), das Stockholmer Übereinkommen (schwer abbaubare organische Schadstoffe), die Konvention über den Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, das Übereinkommen über biologische Vielfalt und die Rotterdam Konvention (schädliche Chemikalien und Pestizide). ? Darüber hinaus sollten die Ratifikation und Umsetzung der Verpflichtungen aus sowie der Verbleib im Klimaschutzabkommen von Paris als „essential element“-Klausel in allen Handelsabkommen vorgesehen werden. Das bedeutet, dass im Falle der Verletzung der Verpflichtungen aus oder gar eines Rücktritts vom Pariser Abkommen Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen werden. Dies darf sich nicht allein auf, wie von der Kommission vorgeschlagen, „schwerwiegende Verstöße“ beziehen. Zudem dürfen Umwelt- und Klimaschädlichkeit des Handels nicht unterschätzt werden. Folgenabschätzungen und Wirkungsanalysen in Hinblick auf die Umwelt- bzw Klimaschädlichkeit eines Handelsabkommens sind daher zu einer zwingenden Voraussetzung für die Aufnahme von Verhandlungen zu machen. Klimaschutzambitionen widersprechende Passagen sind zu streichen. ? Regierungen müssen dazu verpflichtet werden, auf offiziell eingereichte Beschwerden von Sozialpartner- und zivilgesellschaftlichen Organisationen mit entsprechenden Maßnahmen zu reagieren und Untersuchungen einzuleiten. Die Beschwerden sollten innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens von der angesprochenen Regierung bearbeitet und Teil eines dauerhaften Monitoring- und Nachbereitungsprozesses werden. Damit würde sichergestellt, dass sich Regierungen effektiv um Beschwerden kümmern. ? Wenn Beschwerden durch die adressierte Regierung nicht befriedigend beantwortet werden, sind diese durch regierungsunabhängige und qualifizierte Arbeits- und Umweltrechtsexpert:innen (nicht Handels- und Investitionsrechtsexpert:innen) zu prüfen und Empfehlungen auszuarbeiten. Die Empfehlungen der Expert:innen sollen den Regierungen helfen, Verletzungen allfälliger Menschen-, Arbeitnehmer:innenrechte oder des Umweltschutzes auf ihren Gebieten zu beheben und künftig zu verhindern. Gewerkschaften dürfen Arbeits- und Umweltrechtsexpert:innen nominieren und müssen bei deren Auswahl mitentscheiden dürfen. ? So wie die Europäische Kommission nun vorschlägt, sollen die Nachhaltigkeitskapitel – wie alle anderen Bestimmungen in den Handelsabkommen – unter das allgemeine Streitbeilegungsverfahren gestellt werden, das bei Durchlaufen des vorgesehenen Prozederes letztlich Sanktionen vorsieht. Zivilgesellschaftlichen Organisationen (ua Gewerkschaften, Umwelt-, Gesundheits-, Konsument:innen-, Menschenrechts-
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