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Arbeitsinspektionen 81, Beschäftigungspolitik 122, Arbeitsinspektion in der
Landwirtschaft 129, tripartite Konsultation 144, Sozialversicherung 102,
Arbeitsmigranten 143, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz 152, Mindestlöhne
(minimum wage fixing convention) 131, Arbeitsruhezeiten 14, 106, Mutterschutz 183.
Längerfristig sollte auch die “Decent Work Agenda” der ILO, die auch soziale Sicherheit
und sozialen Dialog einschließt, angestrebt werden.
? Multilaterale Umweltabkommen sind ebenfalls zu ratifizieren, umzusetzen und
anzuwenden. Als sinnvolle umweltpolitische Vorlagen können die im Rahmen des
Sonderpräferenzsystems der EU berücksichtigten Abkommen dienen, nämlich das
Montreal Protokoll (Ozon), die Baseler Konvention (gefährliche Abfälle), das
Stockholmer Übereinkommen (schwer abbaubare organische Schadstoffe), die
Konvention über den Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, das
Übereinkommen über biologische Vielfalt und die Rotterdam Konvention (schädliche
Chemikalien und Pestizide).
? Darüber hinaus sollten die Ratifikation und Umsetzung der Verpflichtungen aus sowie
der Verbleib im Klimaschutzabkommen von Paris als „essential element“-Klausel in
allen Handelsabkommen vorgesehen werden. Das bedeutet, dass im Falle der
Verletzung der Verpflichtungen aus oder gar eines Rücktritts vom Pariser Abkommen
Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen werden. Dies darf sich nicht allein auf, wie von der
Kommission vorgeschlagen, „schwerwiegende Verstöße“ beziehen. Zudem dürfen
Umwelt- und Klimaschädlichkeit des Handels nicht unterschätzt werden.
Folgenabschätzungen und Wirkungsanalysen in Hinblick auf die Umwelt- bzw
Klimaschädlichkeit eines Handelsabkommens sind daher zu einer zwingenden
Voraussetzung für die Aufnahme von Verhandlungen zu machen.
Klimaschutzambitionen widersprechende Passagen sind zu streichen.
? Regierungen müssen dazu verpflichtet werden, auf offiziell eingereichte Beschwerden
von Sozialpartner- und zivilgesellschaftlichen Organisationen mit entsprechenden
Maßnahmen zu reagieren und Untersuchungen einzuleiten. Die Beschwerden sollten
innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens von der angesprochenen Regierung
bearbeitet und Teil eines dauerhaften Monitoring- und Nachbereitungsprozesses
werden. Damit würde sichergestellt, dass sich Regierungen effektiv um Beschwerden
kümmern.
? Wenn Beschwerden durch die adressierte Regierung nicht befriedigend beantwortet
werden, sind diese durch regierungsunabhängige und qualifizierte Arbeits- und
Umweltrechtsexpert:innen (nicht Handels- und Investitionsrechtsexpert:innen) zu
prüfen und Empfehlungen auszuarbeiten. Die Empfehlungen der Expert:innen sollen
den Regierungen helfen, Verletzungen allfälliger Menschen-, Arbeitnehmer:innenrechte
oder des Umweltschutzes auf ihren Gebieten zu beheben und künftig zu verhindern.
Gewerkschaften dürfen Arbeits- und Umweltrechtsexpert:innen nominieren und
müssen bei deren Auswahl mitentscheiden dürfen.
? So wie die Europäische Kommission nun vorschlägt, sollen die Nachhaltigkeitskapitel –
wie alle anderen Bestimmungen in den Handelsabkommen – unter das allgemeine
Streitbeilegungsverfahren gestellt werden, das bei Durchlaufen des vorgesehenen
Prozederes letztlich Sanktionen vorsieht. Zivilgesellschaftlichen Organisationen (ua
Gewerkschaften, Umwelt-, Gesundheits-, Konsument:innen-, Menschenrechts-