Robert Mödlhammer KO – BAK-Stellungnahme zum Anhörungsverfahren OIB Richtlinien 2023
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RL 1 Leitfaden Festlegung der Tragfähigkeit
und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden
Tragwerken
blau = inhaltliche Änderung gegenüber Ausgabe April 2019
grün = editorielle Änderung gegenüber Ausgabe April 2019
3.3 Bewertung der Tragfähigkeit bestehender Bauwerke
Überschreiten geplante Änderungen an bestehenden Bauwerken die in Punkt 3.2.2 beschriebenen
Grenzen für geringfügige Auswirkungen, sind Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit nach dem
aktuellen Stand nachzuweisen. Für bestehende Hochbauten wird, unter Berücksichtigung von Punkt
3.1 dieses OIB-Leitfadens, auf die ÖNORM B 4008-1 verwiesen. Diese regelt die möglichst
wirklichkeitsnahe Bewertung der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit bestehender Hoch-
bauten. Damit sollen einerseits eine mögliche Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit rechtzeitig erkannt
und andererseits ein unnötiger Mitteleinsatz vermieden werden. Zweck ist, eine sinnvolle
Weiternutzung und Erweiterung bestehender Gebäude zu ermöglichen (Sanierung und Verdichtung).
Änderungsvorschlag in kursiv:
Überschreiten geplante Änderungen an bestehenden Bauwerken die in Punkt 3.2.2 beschriebenen
Grenzen für geringfügige Auswirkungen, sind wahlweise entweder Tragfähigkeit und
Gebrauchstauglichkeit nach dem aktuellen Stand nachzuweisen oder es ist die Tragfähigkeit so zu
verbessern, dass die in Punkt 3.2.2 beschriebenen Grenzen eingehalten werden können.