Full text: OIB-300-001/22 - Anhörungsverfahren für die Entwürfe der OIB-Richtlinien 1-6, Ausgabe 2023; Anschreiben; Stellungnahmefrist: 30.9.2022

Robert Mödlhammer KO – BAK-Stellungnahme zum Anhörungsverfahren OIB Richtlinien 2023 2 RL 1 Leitfaden Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken blau = inhaltliche Änderung gegenüber Ausgabe April 2019 grün = editorielle Änderung gegenüber Ausgabe April 2019 3.3 Bewertung der Tragfähigkeit bestehender Bauwerke Überschreiten geplante Änderungen an bestehenden Bauwerken die in Punkt 3.2.2 beschriebenen Grenzen für geringfügige Auswirkungen, sind Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit nach dem aktuellen Stand nachzuweisen. Für bestehende Hochbauten wird, unter Berücksichtigung von Punkt 3.1 dieses OIB-Leitfadens, auf die ÖNORM B 4008-1 verwiesen. Diese regelt die möglichst wirklichkeitsnahe Bewertung der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit bestehender Hoch- bauten. Damit sollen einerseits eine mögliche Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit rechtzeitig erkannt und andererseits ein unnötiger Mitteleinsatz vermieden werden. Zweck ist, eine sinnvolle Weiternutzung und Erweiterung bestehender Gebäude zu ermöglichen (Sanierung und Verdichtung). Änderungsvorschlag in kursiv: Überschreiten geplante Änderungen an bestehenden Bauwerken die in Punkt 3.2.2 beschriebenen Grenzen für geringfügige Auswirkungen, sind wahlweise entweder Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit nach dem aktuellen Stand nachzuweisen oder es ist die Tragfähigkeit so zu verbessern, dass die in Punkt 3.2.2 beschriebenen Grenzen eingehalten werden können.
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