Bundesministerium
Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz
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Stubenring 1
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2022-
0.560.769
BAK/KS-
GSt/PL/BE
Mag Petra Lehner DW 12723 DW 12693 09.09.2022
Stellungnahme zum Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz 2021
geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des im Betreff genannten
Entwurfes und nimmt dazu wie folgt Stellung:
In Umsetzung von EU-Vorgaben werden mit dem Entwurf Übergangsfristen für bestimmte In-
vitro-Diagnostika verlängert, zusätzliche neue Übergangsbestimmungen verankert und der
Geltungsbeginn für hausinterne Produkte aufgeschoben. Gleichzeitig werden auch
Anpassungen an die aus der Vollzugspraxis gewonnenen Erfahrungen vorgenommen.
Die Einführung einer Meldepflicht an Patient:innen bei konkreter Gefährdung der Gesundheit
durch fehlerhafte Implantate in § 41 Abs 4 wird ausdrücklich begrüßt. Angeregt wird allerdings,
auch eine Aufklärungspflicht für Behandler:innen zu normieren, dass Menschen, die
Implantate erhalten, Adressänderungen bekannt geben sollen bzw müssen, damit
Gefährdungsmeldungen rasch übermittelt werden können. Lt Erläuterungen trifft
Behandler:innen keine Verpflichtung, Nachforschungen zum Aufenthaltsort von betroffenen
Personen anzustellen sondern es wird eine „Mitwirkungspflicht“ der Patient:innen
vorausgesetzt. Um diese auch wahrnehmen zu können, braucht es eine entsprechende
Aufklärung.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung dieser Anregung.