Full text: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Stubenring 1 1010 Wien E-Mail: Abt-R1@bml.gv.at Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum 2022- 0.536.616 WP-GSt/Bu/Jo Maria Burgstaller DW 12165 DW 142165 29.09.2022 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung: Die vorliegende GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) bildet die Grundlage für die Verwaltung der Agrarförderungen in Österreich, die mit einem jährlichen Volumen von 1,8 Milliarden Euro ausgestattet sind. Mit diesen Verwaltungsvorschriften soll gewährleistet werden, dass mit den öffentlichen Geldern bestimmungsgemäß die Ziele und Wirkungen, die im GAP-Strategieplan (GSP), im Marktordnungsgesetz (MOG 2021) und in den EU- Verordnungen festgelegt sind, erreicht werden. Auch wenn die GSP-AV überwiegend Verwaltungsvorschriften regelt und die Fördervoraussetzungen erst in den zahlreichen Sonderlichtlinien zu den 98 Maßnahmen des Bundesministeriums für Landwirtschaft (BML) erlassen werden, ist die Kontrolle zur Einhaltung der Vorschriften von enormer Wichtigkeit. Die außerordentlich hohe Anzahl von Maßnahmen in Österreich und die teilweise aufwendigen Verwaltungsmaßnahmen haben hohe Verwaltungskosten zur Folge, die wahrscheinlich mehr als hundert Millionen Euro betragen werden. Eine Darstellung von Verwaltungskosten fehlt jedoch. Die BAK möchte sich in der Begutachtung lediglich auf die aus ihrer Sicht wichtigsten Themen zu den komplexen Regelungen in den 244 Paragrafen der GSP-AV konzentrieren. Die wesentlichen Kritikpunkte: ? Unzureichende soziale Konditionalität ? Unzureichende Tierschutzkontrollen ? Fehlende Aufschlüsselung der Verwaltungskosten
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