Full text: EU-Krisengovernance: Rechtsvorschläge der Europäischen Kommission zu einem Notfallinstrument für den Binnenmarkt

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Es ist zu begrüßen, dass die Europäische Kommission nun mit mehreren Einzelmaßnahmen 
versucht gegenzusteuern. Allerdings zeigt sich durch die Vielzahl von Krisen sehr deutlich, 
dass es einer grundlegenden Neuausrichtung des Binnenmarktes bedarf, die sich an Artikel 
3(3) des EU-Vertrags, ua mit Vollbeschäftigung, einem ausgewogenen Wirtschaftswachstum 
und einer sozialen Marktwirtschaft orientiert und Versorgungssicherheit in der EU 
gewährleistet. 
Die Vorschläge zum Binnenmarkt-Notfallinstrument 
Die BAK begrüßt grundsätzlich Maßnahmen, 
die im Notfall im EU-Binnenmarkt zum Tragen 
kommen. 
Versorgung und Arbeitsplätze 
sowie 
Wertschöpfungsketten 
müssen auch in 
Krisenzeiten sichergestellt sein. 
Dass das Binnenmarktnotfallinstrument dezidiert ergänzend zu anderen EU- 
Rechtsinstrumenten des Krisenmanagements für bestimmte Sektoren oder anderen gezielten 
Maßnahmen zu bestimmten Aspekten gestaltet ist, nimmt die BAK positiv zur Kenntnis. 
Großer Wert ist in diesem Zusammenhang aber darauf zu legen, dass es zu keinen 
Doppelgleisigkeiten oder Unvereinbarkeiten kommt. Der Frage einer optimalen Abstimmung 
zwischen den Akteur:innen kommt daher in den jeweiligen Schnittstellenbereichen große 
Bedeutung zu. 
Streikrecht, arbeitsrechtliche und sozialpolitische Regelungen sichern 
Gleich zu Beginn der Positionierung zum Notfallinstrument möchte die BAK auf folgende 
grundlegende Problematik des Kommissionsvorschlags 
zum Verordnungsvorschlag über 
das Notfallinstrument im Binnenmarkt, COM(2022) 459, aufmerksam machen: 
Der Notfallrahmen sieht unter anderem das „Einfrieren von Beschränkungen der 
Marktfreiheiten“ sowie die „verpflichtete 
Meldung geplanter neuer Beschränkungen 
durch 
die Mitgliedstaaten“ vor. Letzteres offenbar, damit schneller und effektiver die Vereinbarkeit 
der geplanten Beschränkungen mit den Marktfreiheiten geprüft werden kann. Da der Begriff 
der Beschränkung vor dem Hintergrund der einschlägigen 
EuGH-Judikatur 
sehr weit 
ausgelegt wird, ist damit im Prinzip jede regulierende Vorschrift und somit auch 
fast das 
gesamte Arbeits- und Sozialrecht erfasst. 
In Anbetracht dessen, dass in der Vergangenheit 
arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen vom EuGH immer wieder als in Konflikt mit den 
Marktfreiheiten stehend beurteilt wurden und zum Teil auch aufgehoben wurden, wäre zu 
erwarten, dass dies dann bei einer Stärkung der Marktfreiheiten in noch höherem Ausmaß 
geschieht. 
Insbesondere das 
Streikrecht 
und 
arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen 
würden 
damit 
schnell unter Druck 
geraten. Hinzu kommt die ersatzlose Aufhebung der sogenannten 
Erdbeer-Verordnung (über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem 
freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, VO 2679/89) durch Art 45 des VO- 
Entwurfs, COM(2022) 459. Art 2 dieser Verordnung enthält eine Regelung, wonach diese nicht 
so ausgelegt werden darf, dass sie in irgendeiner Weise die Ausübung der in den
	        
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