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Full text: EU-Krisengovernance: Rechtsvorschläge der Europäischen Kommission zu einem Notfallinstrument für den Binnenmarkt

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sein (wo in der Praxis also die Stufen 1 und 2 übersprungen werden müssen), wäre es aus 
Sicht der BAK angebracht, bereits unabhängig vom Einsatz des Krisennotfallinstruments Lis- 
ten für strategische Bereiche vorzubereiten. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass dies unter 
enger Einbindung der Beratungsgruppe erfolgen sollte. 
In der 
letzten Stufe, dem Binnenmarktnotfall 
(Art 13 ff), ist es aus Sicht der BAK nachvoll- 
ziehbar, dass in den Markt und unternehmerische Entscheidungen eingegriffen werden muss 
– bis hin zur Vorgabe von Produktionsauflagen bzw -umstellungen für Unternehmen – um im 
Falle des Falles auch eine rasche Umsetzung durchzusetzen. Was die Konsequenzen für eine 
Nichtbefolgung betrifft, ist noch eine Konkretisierung erforderlich. 
Klarzustellen wäre, dass die in Art 26 vorgesehenen Erleichterungen für Unternehmen wie 
beispielsweise beschleunigte Zulassungen und Genehmigungen nach Beendigung der Not- 
fallphase ebenfalls enden und im Nachhinein den ansonsten vorgesehen Ablauf zu unterzie- 
hen sind. Im Hinblick auf die erste Stufe der prioritären Auftragsvergaben (Art 27) sollte 
schließlich auf angemessene und nachvollziehbare Preise geachtet werden. 
Die BAK ersucht um Berücksichtigung der oben dargelegten Anmerkungen, behält sich 
weitere Stellungnahmen im Zuge des Verhandlungsprozesses vor und steht für Rückfragen 
gerne zur Verfügung.
	        
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