Full text: Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern EuGH Vorabentscheidungsverfahren Rs C-510/22

Bundeskanzleramt 
Verfassungsdienst 
Ballhausplatz 2 
1010 Wien 
Per E-Mail an: eu-verfahren@bka.gv.at 
Ihr ZeichenUnser 
ZeichenBearbeiter/inTel501 65Fa 
x 
501 65Datum 
GZ 2022- 
0.672.497EU-GSt/Wedl/FuIris 
Strutzmann 
Valentin Wedl 
Susanne Wixford 
DW12167DW 18.10.2022 
Rs C-510/22; rumänisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der 
Art 16 GRC (Erwerbsfreiheit), Art 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit), Art 106 
AEUV (öffentliche Unternehmen), Art 119 AEUV (Wirtschaftspolitik) und Art 3 
der Richtlinie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit 
natürlichen Mineralwässern; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit 
der die Lizenzen für die Nutzung von Mineralwasserquellen unmittelbar und 
nicht unter Wettbewerbsbedingungen an ein vollständig im Eigentum des 
Staates stehendes Unternehmen durch aufeinanderfolgende und unbegrenzte 
Verlängerungen von Exklusivlizenzen vergeben werden; (ungerechtfertigte) 
Beschränkung der unternehmerischen Freiheit und der Niederlassungsfreiheit 
Die österreichische Bundesarbeitskammer (BAK) ersucht die Republik Österreich um Beteili- 
gung am gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren. 
Problemaufriss und Wasser ist ein öffentliches Gut 
Die gegenständliche Klagschrift erinnert an die Rechtsfrage im Rahmen des 
Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission unter anderem gegen Österreich 
betreffend die Verlängerung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb eines 
Wasserkraftwerkes. Hintergrund dieses Vertragsverletzungsverfahrens war die Beschwerde 
eines italienischen Energiekonzerns bei der EU-Kommission. Dieser hatte Interesse daran, 
die Wasserrechte österreichischer Kraftwerksbetreiber im Zuge der „Wiederverleihung von 
Wasserrechten“ zu erlangen. Da dieser mit seinen Bemühungen erfolglos blieb, wandte er 
sich an die EU-Kommission mit dem Ersuchen, aufgrund von Verstößen gegen die 
Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG), die Niederlassungsfreiheit und die 
Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 und 56 AEUV) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die
	        

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