Bundesministerium
Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie
IV/ST1 (Kraftfahrwesen)
Radetzkystraße 2
1030 Wien
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ZeichenBearbeiter/inTel501
65Fax
501
65Datum
2022
0.910.474UV/GSt/PR/SPStefanie
PressingerDW12818DW 14281831.01.2023
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (41. KFG-
Novelle)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung:
Das Wichtigste in Kürze
Die 41. KFG-Novelle verfolgt mehrere Ziele. Es werden viele Aktualisierungen (zB Ersatz der
Richtlinie 2007/46/EG durch die aktuelle Verordnung (EU) 2018/858) und redaktionelle
Anpassungen vorgenommen sowie neue EU-Vorschriften in österreichisches Recht
umgesetzt. Des weiteren werden verschiedene wichtige Themenkomplexe des KFG novelliert
und konkretisiert (etwa Gesamtgewichtsgrenzen für Fahrzeugkombinationen mit alternativem
Antrieb bzw emissionsfreien Fahrzeugen; Pflichten von Fahrschulbesitzer:innen und Fahr-
schulleiter:innen; Geldstrafen; Kontrolle von Sondertransporten durch Organe der Asfinag).
Das Brexit-Abkommen macht es darüber hinaus notwendig, bei Verstößen gegen
Bestimmungen der Lenk- und Ruhezeiten die Sanktionsmöglichkeit neu zu regeln.
Die BAK begrüßt viele der vorgeschlagenen Änderungen, weil sie einen Beitrag zur höheren
Verkehrssicherheit leisten oder weil sie den Erfordernissen des Umwelt- und Klimaschutzes
Rechnung tragen. Sie schlägt darüber hinaus vor, dass in Zukunft Zulassungsbesitzer:innen
verantwortlich sein sollen, dass ein funktionstüchtiges Ladekabel für den elektrischen Betrieb
der Ladegutkühlung im Lkw mitgeführt wird. Des weiteren fordert sie zum wiederholten Mal,
dass Österreich die noch nicht ratifizierten Änderungen des Europäischen Übereinkommens
über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
ratifiziert, um die Einheitlichkeit des Vollzugs im EU-Raum sicherzustellen.