Full text: Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (41. KFG-Novelle)

Bundesministerium 
Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, 
Innovation und Technologie 
IV/ST1 (Kraftfahrwesen) 
Radetzkystraße 2 
1030 Wien 
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ZeichenBearbeiter/inTel501 
65Fax 
501 
65Datum 
2022 
0.910.474UV/GSt/PR/SPStefanie 
PressingerDW12818DW 14281831.01.2023 
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (41. KFG- 
Novelle) 
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt 
dazu wie folgt Stellung: 
Das Wichtigste in Kürze 
Die 41. KFG-Novelle verfolgt mehrere Ziele. Es werden viele Aktualisierungen (zB Ersatz der 
Richtlinie 2007/46/EG durch die aktuelle Verordnung (EU) 2018/858) und redaktionelle 
Anpassungen vorgenommen sowie neue EU-Vorschriften in österreichisches Recht 
umgesetzt. Des weiteren werden verschiedene wichtige Themenkomplexe des KFG novelliert 
und konkretisiert (etwa Gesamtgewichtsgrenzen für Fahrzeugkombinationen mit alternativem 
Antrieb bzw emissionsfreien Fahrzeugen; Pflichten von Fahrschulbesitzer:innen und Fahr- 
schulleiter:innen; Geldstrafen; Kontrolle von Sondertransporten durch Organe der Asfinag). 
Das Brexit-Abkommen macht es darüber hinaus notwendig, bei Verstößen gegen 
Bestimmungen der Lenk- und Ruhezeiten die Sanktionsmöglichkeit neu zu regeln. 
Die BAK begrüßt viele der vorgeschlagenen Änderungen, weil sie einen Beitrag zur höheren 
Verkehrssicherheit leisten oder weil sie den Erfordernissen des Umwelt- und Klimaschutzes 
Rechnung tragen. Sie schlägt darüber hinaus vor, dass in Zukunft Zulassungsbesitzer:innen 
verantwortlich sein sollen, dass ein funktionstüchtiges Ladekabel für den elektrischen Betrieb 
der Ladegutkühlung im Lkw mitgeführt wird. Des weiteren fordert sie zum wiederholten Mal, 
dass Österreich die noch nicht ratifizierten Änderungen des Europäischen Übereinkommens 
über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) 
ratifiziert, um die Einheitlichkeit des Vollzugs im EU-Raum sicherzustellen.
	        

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