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Full text: Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, 
Pflege und Konsumentenschutz 
Stubenring 1 
1010 Wien 
E-Mail: veterinaerlegistik@sozialministerium.at 
Ihr ZeichenUnser 
ZeichenBearbeiter/inTel501 
65Fax 
501 
65Datum 
2022- 
.032.740W-WP/Bu/StMaria 
BurgstallerDW13713DW 14371322.02.2023 
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und 
Konsumentenschutz über Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die 
durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf 
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt 
dazu wie folgt Stellung. 
Inhalt des Entwurfs: 
Mit der Verordnung werden bestimmte Verwaltungstatbestände nach dem Tiertransportgesetz 
als Organstrafmandat definiert und können damit unmittelbar bestraft werden. Auch im 
Lebensmittelrecht hat sich eine ähnliche Vorgangsweise bewährt. Diese Organstrafverfügung 
als wichtiger Meilenstein dafür, die Übertretungen gegen das Tiertransportgesetz effektiver zu 
ahnden und die Verwaltungsbehörden zu entlasten, ist zu begrüßen. 
Folgende Punkte sollten aufgenommen werden, um die abschreckende Wirkung durch eine 
drohende unmittelbare Strafe zu erreichen: 
Kontrollfrequenz erhöhen 
Kumulative Strafen nach Anzahl der betroffenen Tiere 
Informationen zu den Organstrafen im Tierschutzbericht 
Verstöße gegen das Tiertransportgesetz eröffnen die Möglichkeit des Entzugs der 
Herkunftsangabe „Österreich“
	        
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