Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
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65Fax
501
65Datum
2022-
.032.740W-WP/Bu/StMaria
BurgstallerDW13713DW 14371322.02.2023
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz über Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die
durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Inhalt des Entwurfs:
Mit der Verordnung werden bestimmte Verwaltungstatbestände nach dem Tiertransportgesetz
als Organstrafmandat definiert und können damit unmittelbar bestraft werden. Auch im
Lebensmittelrecht hat sich eine ähnliche Vorgangsweise bewährt. Diese Organstrafverfügung
als wichtiger Meilenstein dafür, die Übertretungen gegen das Tiertransportgesetz effektiver zu
ahnden und die Verwaltungsbehörden zu entlasten, ist zu begrüßen.
Folgende Punkte sollten aufgenommen werden, um die abschreckende Wirkung durch eine
drohende unmittelbare Strafe zu erreichen:
Kontrollfrequenz erhöhen
Kumulative Strafen nach Anzahl der betroffenen Tiere
Informationen zu den Organstrafen im Tierschutzbericht
Verstöße gegen das Tiertransportgesetz eröffnen die Möglichkeit des Entzugs der
Herkunftsangabe „Österreich“