Full text: 3. Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zum RSG Salzburg

Gesundheitsplanungs GmbH 
Radetzkystraße 2 
1030 Wien 
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ZeichenBearbeiter/inTel501 
65Fax 
501 
65Datum 
2022-0.915.362SV-GStHans-Jörg TrettlerDW12487DW 1269521.03.2023 
3. Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von 
Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Salzburg 2025 
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt 
dazu Stellung wie folgt: 
Mit Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen des 
Regionalen Strukturplans Gesundheit Salzburg 2025 werden Teile des Regionalen 
Strukturplanes Gesundheit, die von der Landes-Zielsteuerungskommission ausgewiesen 
werden, gemäß § 23 Abs 6 iVm § 23 Abs 1 und 4 G-ZG für verbindlich erklärt. 
Mit der vorliegenden Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH werden jene Teile des 
Regionalen Strukturplans Gesundheit Salzburg 2025, die von der Landes- 
Zielsteuerungskommission mit Beschluss vom 24. November 2022 als verbindlich zu 
erklärend ausgewiesen werden, für verbindlich erklärt. 
Der gegenständliche Verordnungsentwurf beinhaltet eine Aktualisierung des Großgeräteplans 
im akutstationären Teil. 
 Wie bereits in unserer Stellungnahme zum Änderungsentwurf des akutstationären Regionalen 
Strukturplans Gesundheit Salzburg 2025 angemerkt, ist es grundsätzlich erfreulich, dass auch 
für das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg ein MR-Gerät aufgenommen wird 
und in der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU ein weiteres CT-Gerät 
hinzukommt. 
Die BAK kritisiert jedoch, dass der gegenständliche Großgeräteplan völlig intransparent ist. 
Es ist weder ersichtlich wie viele Geräte generell erstattungsfähig sind und wie viele nicht,
	        
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