Full text: Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden

Bundesministerium für Justiz 
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65Datum 
2023-0.250.807AR-GStBK/MmDr David KoxederDW16434DW 1247109.05.2023 
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, 
das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Audiovisuelle Mediendiens- 
te-Gesetz geändert werden 
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt 
dazu wie folgt Stellung. 
Zum Inhalt des Entwurfs: 
Die gegenständliche Novelle zielt auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt 
mit dem Fokus auf sexuelle Gewalt ab. Inhaltlich erfolgen mit der Novellierung unter anderem 
Änderungen in Form von der Neubezeichnung des Tatbestandes des § 207a StGB sowie des 
in Abs 4 definierten Tatobjekts als „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial“, 
die Erhöhung des Strafrahmens des § 207a StGB im Hinblick auf einzelne Tathandlungen und 
die Ergänzung des § 207a StGB um neue Qualifikationen, wonach einzelne Tathandlungen 
zu höheren Strafdrohungen führen, wenn sie in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellun- 
gen begangen werden. Zudem kommt es mit der Novelle zur Erweiterung des Anwendungs- 
bereichs des Tätigkeitsverbots nach § 220b StGB. 
Kindesmissbräuche und die daraus resultierenden Darstellungen gehören zu den verwerf- 
lichsten Tathandlungen des Strafrechts. Nachdem sich das Alltagsleben immer stärker in den 
digitalen Raum verlagert, ist es von umso größerer Bedeutung, dass die Rechte von Kindern 
und Jugendlichen auch in diesem Bereich effizient geschützt werden. Das betrifft vor allem 
die Verbreitung von Kindesmissbrauchsmaterial auf digitalen Plattformen. Eine gewaltfreie Er- 
ziehung und der Schutz vor wirtschaftlicher, körperlicher und sexueller Ausbeutung sind 
Grundrechte eines jeden Kindes und Jugendlichen. Jedes Kind und jeder Jugendliche hat ein 
Recht auf eine gewalt- und missbrauchsfreie Entwicklung, die in weiterer Folge für die gesam- 
te Gesellschaft von Relevanz ist. Diese Grundrechte sind auch mit Art 5 BVG über die Rechte 
von Kindern verfassungsrechtlich verankert und geschützt.
	        
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