Full text: Eltern-Kind-Pass-Gesetz

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Um das Kinderbetreuungsgeld, eine Familienleistung des Bundes nach Geburt eines Kindes, 
in voller Höhe zu erhalten, sind derzeit nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) die 
Durchführung sowie der Nachweis von fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft, 
sowie von fünf Untersuchungen des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates erfor- 
derlich. Zur Abwicklung des Kinderbetreuungsgeldes durch die Krankenversicherungsträger 
betreibt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) in ihrer Funktion als „Kompetenzzent- 
rum KBG“ die sog KBG-Datenbank. 
 Die Novellierung sieht die Weiterentwicklung und Digitalisierung des Mutter-Kind-Passes vor, 
indem der elektronische Eltern-Kind-Pass (eEKP) eingeführt werden soll mit einem erweiter- 
tem Leistungsportfolio bis zum 18. Lebensjahr. Im Rahmen des Österreichischen Aufbau- und 
Resilienzplans (RRF) werden dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und 
Konsumentenschutz bis 2026 10 Mio Euro für die Entwicklung des eEKP zur Verfügung ge- 
stellt. Die Umsetzung soll in einem neuen Bundesgesetz verankert werden (EKPG), auch das 
KBGG, das GTelG 2012, das ASVG sowie das FLAG 1967 sind anzupassen. Der eEKP soll 
für Geburten ab 1.1.2026 verpflichtend gelten, wobei neben den bisherigen Schwanger- 
schafts- bzw Kindesuntersuchungen eine zusätzliche Pflichtberatung für Familien in der 20. 
bis 35. Schwangerschaftswoche vorgesehen ist, um das Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe 
zu beziehen. Für die Elternberatung sind Familienberatungsstellen als Gesundheitsdienstleis- 
ter deklariert. 
 Mit dem Gesetzesvorhaben werden folgende Ziele verfolgt: Entwicklung einer barrierefreien, 
elektronischen Dokumentationsplattform für Untersuchungen und Beratungen für Schwangere 
und Kind bzw deren gesetzliche Vertretungen, welche Auswertungen gesundheitspolitischer 
Fragestellungen erlaubt, Implementierung einer Informationsplattform und einer Erinnerungs- 
funktion für die Untersuchungen und Fristen, vereinfachter Zugang zu Untersuchungsergeb- 
nissen sowie die verbesserte Erreichbarkeit von sozial benachteiligten Familien bzw Frauen. 
Für eine nutzerfreundliche Anwendbarkeit werden Informationen auch in leichter Sprache und 
Übersetzungen in mindestens viel Sprachen zur Verfügung gestellt. 
  
II. Zu den einzelnen Bestimmungen 
  
1. Zum eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG): 
  
§ 2 Abs 1 und 2 : Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm 
 Der Wortlaut des § 2 Abs 1 und 2 wurde im Wesentlichen aus § 7 KBGG übernommen und 
ergänzt:  § 2 Abs 2 EKPG sieht eine Verordnungsermächtigung vor, wonach neben den ärzt- 
lichen Untersuchungen künftig auch Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt 
und Elternschaft als Teil des Untersuchungsprogramms vorgesehen werden können.   
Hierbei fällt ein Widerspruch zu den geplanten Änderungen in den §§ 7 Abs 2 und 24c Abs 1 
KBGG auf. Der Wortlaut des § 2 Abs 2 EKPG beschreibt eine „Kann-Bestimmung“. Gleich- 
zeitig wird für den vollen Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld in den §§ 7 Abs 2 und 24c 
Abs 1 KBGG eine verpflichtende Elternberatung in der 20. bis 35. Schwangerschaftswoche 
implementiert. Dadurch wird für die Antragsteller:innen - neben den bereits derzeit bestehen- 
den zahlreichen Voraussetzungen im KBGG – eine zusätzliche Hürde geschaffen. Es ist nicht 
nachvollziehbar, warum die Durchführung einer Elternberatung als verpflichtende Vorausset- 
zung für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe eingeführt werden soll (siehe 
Pkt. 3). Die BAK lehnt daher eine Pflichtberatung als weitere Voraussetzung für den Anspruch 
auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe ab und schlägt vor die Familienberatung, entspre- 
chend § 2 Abs 2 EKPG als freiwillige Unterstützung anzubieten.  
	        
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