RTR
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
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1060 Wien
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65Fax
501
65Datum
BAK/KS-
GSt/DZ/BEMag
Daniela
ZimmerDW12722DW
1269320.04.2023
Stellungnahme zur Verordnung nach § 135 Abs. 9 TKG 2021 der RTR-GmbH,
mit der Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung von nicht aussch-
ließlich begünstigenden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und Entgeltbestimmungen nach § 135 Abs. 8 TKG 2021 festgelegt werden
(Mitteilungsverordnung 2023 – MitV 2023)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des im Betreff genannten
Entwurfes und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Anlass für die Novelle
Die Regulierungsbehörde kann nach § 135 Abs 9 des Telekommunikationsgesetzes (TKG
2021) mit Verordnung Details, Inhalt und Form der Mitteilung von „nicht ausschließlich
begünstigenden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Entgeltbestimmungen“ an den Endnutzer gerichtet, festlegen. Die bisherige Verordnung soll
an die Änderungen im TKG 2021 angepasst werden.
Zusammenfassende Anmerkung zum Entwurf
Der Entwurf nimmt die erforderlichen Anpassungen an die EU-Vorgaben der RL 2018/1972
aus BAK-Sicht - bis auf eine Ausnahme - korrekt vor.
Die §§ 4 und 5 sollten sich eng am Wortlaut des Art 105 Abs 4 des EU-Telekomcodes
orientieren, der für Konsument:innen wesentlich klarer textiert ist. Da der Artikel der
Vollharmonisierung unterliegt, sind Abweichungen nicht möglich.