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Full text: RTR-Mitteilungsverordnung 2023 - MitV 2023

RTR 
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH 
Mariahilfer Straße 77-79 
1060 Wien 
Per Mail an: 
konsultationen@rtr.at 
Ihr ZeichenUnser 
ZeichenBearbeiter/inTel501 
65Fax 
501 
65Datum 
BAK/KS- 
GSt/DZ/BEMag 
Daniela 
ZimmerDW12722DW 
1269320.04.2023 
Stellungnahme zur Verordnung nach § 135 Abs. 9  TKG 2021 der RTR-GmbH, 
mit der Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung von nicht aussch- 
ließlich begünstigenden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
und Entgeltbestimmungen nach § 135 Abs. 8 TKG 2021 festgelegt werden 
(Mitteilungsverordnung 2023 – MitV 2023) 
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des im Betreff genannten 
Entwurfes und nimmt dazu wie folgt Stellung: 
Anlass für die Novelle 
Die Regulierungsbehörde kann nach § 135 Abs 9 des Telekommunikationsgesetzes (TKG 
2021) mit Verordnung Details, Inhalt und Form der Mitteilung von „nicht ausschließlich 
begünstigenden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und 
Entgeltbestimmungen“ an den Endnutzer gerichtet, festlegen. Die bisherige Verordnung soll 
an die Änderungen im TKG 2021 angepasst werden. 
Zusammenfassende Anmerkung zum Entwurf 
Der Entwurf nimmt die erforderlichen Anpassungen an die EU-Vorgaben der RL 2018/1972 
aus BAK-Sicht - bis auf eine Ausnahme - korrekt vor. 
Die §§ 4 und 5 sollten sich eng am Wortlaut des Art 105 Abs 4 des EU-Telekomcodes 
orientieren, der für Konsument:innen wesentlich klarer textiert ist. Da der Artikel der 
Vollharmonisierung unterliegt, sind Abweichungen nicht möglich.
	        
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