Full text: Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, 
Pflege und Konsumentenschutz 
BMSGPK-Gesundheit – VI/A/4 
Radetzkystraße 2 
1030 Wien 
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ZeichenBearbeiter/inTel501 
65Fax 
501 
65Datum 
2023-0.278.038SV-GStStephanie 
Prinzinger / Hans- 
Jörg 
TrettlerDW12487DW 
1269525.04.2023 
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Arzneimittelgesetz 
geändert werden 
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs des 
Bundesgesetzes, mit dem das Apothekengesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden 
sollen, und nimmt dazu Stellung wie folgt: 
Inhalt der gegenständlichen Novelle 
Die Einführung des e-Rezeptes führte zu einer Vereinfachung der Weiterleitung von ärztlichen 
Rezepten. Mit der gegenständlichen Novelle soll verhindert werden, dass Rezepte direkt an 
bestimmte Apotheken übermittelt werden bzw ärztliche Verschreibungen aus wirtschaftlichen 
Motiven unmittelbar an bestimmte Apotheken übermittelt werden. Durch die Einführung eines 
§ 5a in das Apothekengesetz soll das Prinzip der „freien Apothekenwahl“ geschützt werden. 
Weiters wird Geschäftsmodellen entgegengetreten, die das Sammeln von Verschreibungen 
aus wirtschaftlichen Gründen zum Gegenstand haben. Damit soll verhindert werden, dass der 
Bestandschutz der öffentlichen Apotheken zur Sicherstellung einer bestmöglichen 
Heilmittelversorgung für die Bevölkerung unterlaufen wird (vgl VfGH G 37/97 VfSlg 15.103). 
Die Änderung im Arzneimittelgesetz dient dazu, dass sogenannte „flexible“ Abholstationen als 
Möglichkeit der Übergabe von (vor)bestellten Produkten geschaffen werden. 
Die BAK begrüßt grundsätzlich den gegenständlichen Entwurf.
	        
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