Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz
BMSGPK-Gesundheit – VI/A/4
Radetzkystraße 2
1030 Wien
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65Fax
501
65Datum
2023-0.278.038SV-GStStephanie
Prinzinger / Hans-
Jörg
TrettlerDW12487DW
1269525.04.2023
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Arzneimittelgesetz
geändert werden
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs des
Bundesgesetzes, mit dem das Apothekengesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden
sollen, und nimmt dazu Stellung wie folgt:
Inhalt der gegenständlichen Novelle
Die Einführung des e-Rezeptes führte zu einer Vereinfachung der Weiterleitung von ärztlichen
Rezepten. Mit der gegenständlichen Novelle soll verhindert werden, dass Rezepte direkt an
bestimmte Apotheken übermittelt werden bzw ärztliche Verschreibungen aus wirtschaftlichen
Motiven unmittelbar an bestimmte Apotheken übermittelt werden. Durch die Einführung eines
§ 5a in das Apothekengesetz soll das Prinzip der „freien Apothekenwahl“ geschützt werden.
Weiters wird Geschäftsmodellen entgegengetreten, die das Sammeln von Verschreibungen
aus wirtschaftlichen Gründen zum Gegenstand haben. Damit soll verhindert werden, dass der
Bestandschutz der öffentlichen Apotheken zur Sicherstellung einer bestmöglichen
Heilmittelversorgung für die Bevölkerung unterlaufen wird (vgl VfGH G 37/97 VfSlg 15.103).
Die Änderung im Arzneimittelgesetz dient dazu, dass sogenannte „flexible“ Abholstationen als
Möglichkeit der Übergabe von (vor)bestellten Produkten geschaffen werden.
Die BAK begrüßt grundsätzlich den gegenständlichen Entwurf.