Full text: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Abfrage von sensiblen Daten 2023 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012

Bundesministerium für Finanzen 
Johannesgasse 5 
1010 Wien 
Ihr ZeichenUnser 
ZeichenBearbeiter/inTel501 
65Fax 
501 
65Datum 
2023- 
0.282.997WW-St/Ges/PaTamara 
PremrovDW13879DW 14387925.04.2023 
Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Abfra- 
ge von sensiblen Daten 2023 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 
(Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2023) 
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt 
wie folgt Stellung: 
Der vorliegende Entwurf behandelt die Aktualisierung der Einsichtsberechtigungen der leis- 
tenden Stellen (Abwicklungsstellen) in Leistungen mit besonderen Kategorien personenbezo- 
gener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Es handelt sich hierbei um die im 
Transparenzdatenbankgesetz 2012 vorgesehene halbjährliche Abfrageverordnung. Sie soll 
die zweite Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2022 vollinhaltlich ersetzen. 
Die BAK erhebt zum Entwurf keine Einwände, weist in diesem Zusammenhang jedoch auf 
ihre vorherigen Stellungnahmen zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die 
Abfrage von sensiblen Daten (zuletzt 07.11.2022) hin. 
Transparenz im Förderwesen sowie die Schaffung von Werkzeugen zur Sicherstellung der- 
selben ist grundsätzlich zu begrüßen. In der Transparenzdatenbank sollten alle Zuwendun- 
gen, die von Bund, Ländern, Gemeinden und sonstigen im hoheitlichen Auftrag tätigen Stellen 
an Unternehmen geleistet werden, aufgelistet werden. Die einzugebenden Daten sollten effi- 
zient durchsuchbar sein. Eine Harmonisierung der Datenstruktur und Transparenzvorschriften 
der nationalen und europäischen Förderinstitutionen wäre für eine effiziente, qualitätsvolle 
Verwaltung vorteilhaft. Darüber hinaus sollte die Datenbank hinsichtlich der Unternehmens- 
zuwendungen – ausdrücklich nicht hinsichtlich personenbezogener Daten – allgemein und 
möglichst niedrigschwellig zugänglich gemacht werden. Eine Einengung der Abfrageberech- 
tigten, wie sie das geltende Transparenzdatenbankgesetz vorsieht, vereitelt die intendierten
	        
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