Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz
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65Datum
2023-0.312.507SV-GStMaximilian Wielander,
LL.M.
BScDW13862DW
1269509.05.2023
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs des Bundes-
ministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit dem das Suchtmittel-
gesetz (SMG) geändert wird, und nimmt dazu wie folgt Stellung.
Inhalt der gegenständlichen Novelle
Das Ziel der geplanten Novellierung ist die Weiterführung der – in § 8a Abs 1c SMG enthalte-
nen – Regelung bei Dauerverschreibungen in der Opioid-Substitutionsbehandlung. Das jetzi-
ge System wurde im Zuge des 2. Covid-19-Gesetzes als vorübergehende Bestimmung ge-
schaffen und tritt mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft.
§ 8a Abs 1c SMG idF BGBl I 16/2020 wurde im Zuge der Covid-19-Pandemie u.a. zur Entlas-
tung der Amtsärztinnen und Amtsärzte erlassen und ermöglicht den behandelnden Ärztinnen
und Ärzte Substitutions-Dauerverschreibungen für Patient:innen, bei denen kein Hinweis auf
eine Mehrfachbehandlung mit Substitutionsmitteln besteht, mit dem Vermerk „Vidierung nicht
erforderlich“ auszustellen. In diesem Fall ist eine amtsärztliche Vidierung in Folge nicht not-
wendig – eine Meldung an die zuständige Gesundheitsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde)
bleibt dennoch verpflichtend. Diese vereinfachte Vorgangsweise hat sich in den letzten Jahren
bewährt und ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass sich der bereits bestehende
Amtsärztinnen-/ Amtsärztemangel zukünftig wohl verschärfen dürfte.
Der Ausschuss des BMSGPK für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung („§
23k SV-Ausschuss“) hat sich für die Zukunft für einen elektronischen Prozess im Bereich der
Opioid-Substitutionsbehandlung ausgesprochen. Die nun in der Novelle vorgesehenen § 8a