Full text: Einladung zur Stellungnahme (Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, geändert wird)

Bundesministerium 
Soziales, Gesundheit, Pflege 
und Konsumentenschutz 
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501 
65Datum 
2023- 
0.335.495SP-GStHannes 
SchnellerDW12287DW 41228722.5.2023 
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem 
Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) geändert wird 
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des gegenständlichen 
Entwurfs und nimmt dazu Stellung wie folgt. 
Mit dem vorliegenden Novellierungsentwurf sollen Verwaltungsvereinfachungen im Bereich 
des Freiwilligenrates, vor allem aber eine Aufwertung und Wertschätzung des freiwilligen und 
ehrenamtlichen Engagements umgesetzt werden, was von der BAK ausdrücklich begrüßt 
wird. Die Förderung und Aufwertung des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ), des Freiwilligen 
Umweltschutzjahres (FUJ) sowie des Gedenk-, Friedens-, und Sozialdienstes im Ausland wird 
zum Teil auch finanziell attraktiviert. 
Das Freiwilligengesetz normiert die wichtigsten Rahmenbedingungen für freiwilliges und 
ehrenamtliches Engagement. Die nun angestrebte Förderung der öffentlichen Anerkennung 
und Wertschätzung für ehrenamtliche Aktivitäten, die Bündelung bestehender Initiativen und 
deren Gebietskörperschaften und deren übergreifender Ausbau zu einer „Service- und 
Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich“ sind in Summe als 
gesellschaftspolitisch wertvolle Initiative zu bewerten. Die Schaffung von Freiwilligenzentren 
und die Etablierung sowie Vereinfachung eines bundesweiten Freiwilligenpasses sind 
ebenfalls zu begrüßen. 
Am FSJ können künftig nur mehr jene Organisationen in einer nach § 2 geförderten Form 
teilnehmen, die teilnehmenden Ehrenamtlichen bzw Freiwilligen binnen sechs Monaten nach 
Beendigung einen Freiwilligenpass mit genauen Aufzeichnungen zu Tätigkeiten, 
Qualifikationen und erworbenen Kompetenzen ausstellen (§ 3 Abs 3 und § 4 Abs 3). Dieser 
Schritt ist aus Sicht der BAK jedenfalls zu begrüßen, weil er zur Erhöhung der 
Arbeitsmarktchancen beitragen kann. Weiters wird explizit festgehalten, dass
	        
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