Bundesministerium
Soziales, Gesundheit, Pflege
und Konsumentenschutz
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65Fax
501
65Datum
2023-
0.335.495SP-GStHannes
SchnellerDW12287DW 41228722.5.2023
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem
Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des gegenständlichen
Entwurfs und nimmt dazu Stellung wie folgt.
Mit dem vorliegenden Novellierungsentwurf sollen Verwaltungsvereinfachungen im Bereich
des Freiwilligenrates, vor allem aber eine Aufwertung und Wertschätzung des freiwilligen und
ehrenamtlichen Engagements umgesetzt werden, was von der BAK ausdrücklich begrüßt
wird. Die Förderung und Aufwertung des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ), des Freiwilligen
Umweltschutzjahres (FUJ) sowie des Gedenk-, Friedens-, und Sozialdienstes im Ausland wird
zum Teil auch finanziell attraktiviert.
Das Freiwilligengesetz normiert die wichtigsten Rahmenbedingungen für freiwilliges und
ehrenamtliches Engagement. Die nun angestrebte Förderung der öffentlichen Anerkennung
und Wertschätzung für ehrenamtliche Aktivitäten, die Bündelung bestehender Initiativen und
deren Gebietskörperschaften und deren übergreifender Ausbau zu einer „Service- und
Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich“ sind in Summe als
gesellschaftspolitisch wertvolle Initiative zu bewerten. Die Schaffung von Freiwilligenzentren
und die Etablierung sowie Vereinfachung eines bundesweiten Freiwilligenpasses sind
ebenfalls zu begrüßen.
Am FSJ können künftig nur mehr jene Organisationen in einer nach § 2 geförderten Form
teilnehmen, die teilnehmenden Ehrenamtlichen bzw Freiwilligen binnen sechs Monaten nach
Beendigung einen Freiwilligenpass mit genauen Aufzeichnungen zu Tätigkeiten,
Qualifikationen und erworbenen Kompetenzen ausstellen (§ 3 Abs 3 und § 4 Abs 3). Dieser
Schritt ist aus Sicht der BAK jedenfalls zu begrüßen, weil er zur Erhöhung der
Arbeitsmarktchancen beitragen kann. Weiters wird explizit festgehalten, dass