2.2. Umweltschutz als Planungs aufgabe des Staates
bzw. einschränken (finale Programmierung) und bezeichnen in der
Regel auch die zur Erreichung dieser Ziele einzusetzenden Maßnah-
men bzw. Mittel (nach den Prinzipien der Mittel-Ziel-Adäquanz
bzw. der Folgeverantwortung). Innerhalb des zeitlichen Rahmens zur
Zielverwirklichung bedarf es auch der Festlegung von Zielprioritäten;
Planung zeichnet sich nämlich durch besondere Koordinationsbe-
dürfnisse aus - die Verwirklichung der verschiedenen Planungsziele
(mehrere Planungsträger) erfordert häufig wechselseitige Abstim-
mung.
Pläne müßten grundsätzlich als Steuerungs instrument für alle
Staatsfunktionen eingesetzt werden, soweit sie nicht bloß als interne
Richtlinie erstellt werden. Wenn Außenwirkungen entfaltet werden
sollen, muß durch gesetzliche Regelung der Hauptelemente des Pla-
nungsvorganges (Zuständigkeit, Verfahren, Aufgaben, Richtlinien
bzw. Ziele und Mittel der Planung) rechtsstaatlichen Mindestanfor-
derungen entsprechen. Eine allgemeine Verpflichtung zur Publizität
von Planungen (soferne eine solche nicht ohnehin gesetzlich vorgese-
hen ist) besteht nicht; die frühzeitige Veröffentlichung eines Pla~
nungsvorhabens kann zwar den Betroffenen bessere Interessenverfol-
gung ermöglichen, anderseits mit Gesichtspunkten der Effizienz und
Raschheit der Planung im Widerspruch stehen.
Pläne stehen grundslitzlieh unter dem Vorbehalt von Änderungen,
die auf Grund gewandelter Planungsgrundlagen, besserer Einsichten
oder neuer (politischer) Absichten vorgenommen werden. Der Ge-
danke des Vertrauensschutzes fordert anderseits eine gewisse Kon-
stanz planerischen Vorgehens oder zumindest eine Entschädigung
der Betroffenen fUr die durch Planänderung erwachsenen wirtschaft-
lichen Nachteile (Planungsgewährleistungsanspruch) .
Dem Leitbild vorausschauender Umweltvorsorge im Interesse der
Sicherung der Lebensgrundlagen künftiger Generationen entspricht
die, ebenfalls zukunftsorientierte, Forderung nach Umweltschutzpla-
nung; dabei darf freilich nicht übersehen werden, daß der Schutz der
Umwelt eine maßgebliche Verhaltensmaxime für jedermann sein
sollte und die Verwirklichung dieser Zielsetzung in wesentlichen Be-
reichen vom Verhalten Privater abhängt. Abgesehen von der notwen-
digen Beachtung zwingender verfassungsrechtlicher Schranken, wie
164