5.3.1. Juristische Personen
Es ist aber nicht zu ubersehen, daß die Tatbestände des Umwelt-
strafrechts zumindest hinsichtlich der Erfassung aller wesentlichen
Umweltbereiche LUcken aufweisen: Vom Strafrecht nicht erfaßt sind
z. B. der Schutz des Bodens und vor Lärm sowie vor allen Schädigun-
gen der Tier- und Pflanzenwelt.
Im übrigen wird bei einer allfälligen Reform des Umweltstrafrechts
davon auszugehen sein, daß bestimmte Umweltbeeintr1ichtigungen
nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen im Interesse der
Allgemeinheit in Kauf genommen werden müssen; dies fuhrt somit
zwangsläufig zur Verschränkung des Umweltstrafrechts mit dem üb-
rigen Umweltschutzrecht. Eine solche Struktur ist auch charakteri-
stisch für die Gestaltung der einschlägigen deutschen Rechtsvor-
schriften (§§ 324-330 d des dt. StGB in der Fassung 1980), deren
Strafbestimmungen durchwegs die Verletzung der einschlägigen Ver-
waltungsvorschriften voraussetzen, gleichzeitig aber auch - zur
Grenzziehung zu den Sanktionen des Verwaltungsrechts - beson-
ders schwerwiegende Beeinträchtigungen oder Gefährdungen verlan-
gen.
5.3. Sonderprobleme
Da im Kriminalstrafrecht (im Gegensatz zum Verwaltungsstraf-
recht) eine Strafverfolgung juristischer Personen nicht vorgesehen ist,
stellt sich das Problem der Ahndung von Umweltdelikten, die z. B. im
Rahmen der Tätigkeit umweltbelastender Unternehmen begangen
werden; dabei kann vor allem die präventive Wirkung der verh1ingten
Geldstrafen nicht allein an der persönlichen (wirtSchaftlichen) Situa-
tion der handelnden (und damit jedenfalls straffälligen) Gesellschafts-
organe gemessen werden: in der Literatur wird daher zusätzlich auch
ein Durchgriff auf das Gesellschaftsvermögen in Betracht gezogen.
Im übrigen wird beim Zusammenwirken mehrerer Personen mit
verschiedenen innerbetrieblichen Zuständigkeiten und Verantwor-
tungsbereichen hinsichtlich der verursachten Umweltbeeinträchtigung
oft nur schwierig festzustellen sein, wem ein strafbares Verhalten vor-
zuwerfen ist.
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