5.3.2. Zur Verantwortlichkeit von Staatsorganen./ür eine Mitwirkung
an Umweltbeeintriichtigungen
Das Instrumentarium des StGB reicht grundsätzlich aus, um auch
rechtswidrige Handlungen staatlicher Organe, die zu Umweltbeein-
trächtigungen führen, unabhängig von der allenfalls gegebenen Amts-
haftung, nach den vorhandenen Strafbestimmungen zu verfolgen. Die
Einheitstäterregelung des § 12 StGB gewährleistet z. B., daß jeder
mitwirkende Beamte, unabhängig vom tatsächlichen Gewicht seines
Beitrags zum strafrechtlich pönalisierten Erfolg (z. B. durch Erteilung
rechtswidriger Genehmigungen oder Unterlassung notwendiger Ab-
hilfernaßnahmen), das jeweilige Tatbild erfüllt. Die Erfahrung der
Praxis zeigt freilich, daß in Österreich AmtSträger kaum je für eine
derartige Mitwirkung an Umweltdelikten (strafrechtlich) zur Verant-
wortung gezogen werden.
Literatur:
w. SCHILD, KDmm~tH.ienmg de5 StGB in Rechtsvonchriften zu lhnwellt5chutz und Raumordnung, hr:'lg.v. Insti-
tut fUt S,odtfonchung.
W. SCHILD, UmwelnchulY. durch Kriminol""f,<.cht, JBI. 1979, 12.
O. TRlFFfERER, Umwcltstr.f