Full text: Umweltpolitik (51)

5.3.2. Zur Verantwortlichkeit von Staatsorganen./ür eine Mitwirkung an Umweltbeeintriichtigungen Das Instrumentarium des StGB reicht grundsätzlich aus, um auch rechtswidrige Handlungen staatlicher Organe, die zu Umweltbeein- trächtigungen führen, unabhängig von der allenfalls gegebenen Amts- haftung, nach den vorhandenen Strafbestimmungen zu verfolgen. Die Einheitstäterregelung des § 12 StGB gewährleistet z. B., daß jeder mitwirkende Beamte, unabhängig vom tatsächlichen Gewicht seines Beitrags zum strafrechtlich pönalisierten Erfolg (z. B. durch Erteilung rechtswidriger Genehmigungen oder Unterlassung notwendiger Ab- hilfernaßnahmen), das jeweilige Tatbild erfüllt. Die Erfahrung der Praxis zeigt freilich, daß in Österreich AmtSträger kaum je für eine derartige Mitwirkung an Umweltdelikten (strafrechtlich) zur Verant- wortung gezogen werden. Literatur: w. SCHILD, KDmm~tH.ienmg de5 StGB in Rechtsvonchriften zu lhnwellt5chutz und Raumordnung, hr:'lg.v. Insti- tut fUt S,odtfonchung. W. SCHILD, UmwelnchulY. durch Kriminol""f,<.cht, JBI. 1979, 12. O. TRlFFfERER, Umwcltstr.f

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.