2.1.4. öffintliche Förderungen und Abgaben
o Erhöhte vorzeitige Abschreibung von Umweltschutzinvestitionen:
Im § 8 (4) Z 1 Einkommensteuergesetz könnte der Hinweis auf
öffentliches Interesse entfallen; denn als positiver externer Effekt
liegt wohl der gesamte Umweltschutz im öffentlichen Interesse.
Daher wäre folgende Umformulierung Z4 erwägen: "Wirtschafts-
gUter des Anlagevermögens, soweit diese im Inland dem Umwelt-
schutz dienen. Dient nur ein Teil des Wirtschaftsgutes demselben,
gebührt der erhöhte Abschreibungssatz fUr diesen Teil."
o Subventionsprogramme zur StUtzung einzelner Wirtschaftszweige
bzw. von Gebietskörperschaften sind auf ihre Umweltverträglich-
keit zu prüfen (programmbezogene Umweltverträglichkeitsprü-
fung).
o Öffentliche Förderungen sollen dann zum Einsatz kommen, wenn
das Verursacherprinzip unanwendbar ist bzw. seine Anwendung
unzweckmäßig ist (siehe Seite 243 f).
Förderungen sind schwerpunktmäßig dort zu gewähren, wo
Umweltschutzinvestitionen für Branchen eine Gefährdung der
internationalen Wettbewerbsfähigkeit bedeutet.
Der neu geschaffene Umweltfonds stellt gerade für den Be-
reich der industriellen und gewerblichen Altanlagen ein
zweckmäßiges Instrument der Umweltpolitik dar. Ihm kommt
auch die Aufgabe zu, das Niveau der österreichischen Um-
welttechnologie zu heben.
Um seine Förderungen rationeller einsetzen zu können, sollte
der Umweltfonds in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundes-
amt und den Betroffenen branchenmäßige oder regionale Sa-
nierungspläne fUr industrielle und gewerbliche Anlagen in
Österreich erarbeiten. Die Förderungen sind mit denen des
Wasserwirtschaftsfonds abzustimmen.
Da in Österreich zur Zeit Kapazitäten der Sonderabfallbe-
handlung- und Entsorgung von entsprechender Qualität nicht
existieren, soll es auch die Aufgabe des Umweltfonds sein, be-
fristet bei der Erstellung solcher Anlagen unterstützend tätig
zu sein, langfristig ist jedoch dem Verursacherprinzip Rech-
nung zu tragen.
Bei der Vergabe der Förderungsmittel des Wasserwinschafts-
fonds ist in Zukunft verstärkt auf eine nach Prioritäten geord-
nete Sanierung der Fließgewässer bedacht zu nehmen.
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