Sicherungssysteme und Risikoverteilung bei Betriebspensionen - Ländervergleich
Mag. Gerald Klec 5/14
Studie im Auftrag der AK- Wien
In Deutschland und Schweden spielen nicht kapitalgedeckte Direktzusagen nach wie vor eine
beträchtliche - wenngleich rückläufige - Rolle. In beiden Ländern müssen die Arbeitgeber mit
Direktzusagen an einem verpflichtenden Schutzmechanismus teilnehmen, der bei Insolvenz eines
Trägerunternehmens die Pensionsverpflichtungen und die unverfallbaren Anwartschaften zur
Gänze und „lebenslänglich“ absichert. Für das Schutzsystem sind von den betroffenen
Unternehmen Prämien zu entrichten, die sich an der Höhe der Pensionsverpflichtungen
orientieren. Die Prämien sind nicht risikobezogen kalkuliert, es erfolgt keine Risikoeinschätzung
der Ausfallswahrscheinlichkeit des Arbeitgebers. Das Kollektiv der Arbeitgeber mit
Direktzusagen garantiert damit für den Ausfall einzelner Arbeitgeber.
Bei externer Finanzierung dient vor allem die vorgeschriebene Kapitaldeckung als Absicherung
gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers. Bereits erworbene Pensionsanwartschaften und
Leistungsansprüche sind von einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht unmittelbar betroffen. Bei
schlechten Veranlagungsergebnissen oder Änderungen der versicherungsmathematischen
Parameter können allerdings Unterdeckungen auftreten, die je nach Ausgestaltung des Systems
zu Lasten der Versicherten (Leistungskürzung), der Vorsorgeeinrichtungen (bei garantierter
Mindestleistung) und/oder der Arbeitgeber (Finanzierungsverantwortung) gehen.
Im Vereinigten Königreich gibt es für kapitalgedeckte Defined Benefit Systeme seit 2005 ein
verpflichtendes Schutzsystem gegen die Gefahr der Insolvenz des Arbeitgebers. Auslösendes
Moment für die Schaffung des Pension Protection Fund (PPF) waren hohe Pensionsverluste in
Folge der Unterdeckung von Zusagen und der Insolvenz von Arbeitgebern, die ihre
Verpflichtungen zur Abdeckung des Fehlbetrags nicht einhalten konnten. Alle Arbeitgeber mit
Leistungszusagen müssen an diesem neuen Sicherungssystem teilnehmen und Prämien für die
Absicherung entrichten. Die Beiträge zum Schutzsystem sind abhängig vom Risiko der Zusage,
das nach Art der Durchführung, Investitionsstrategie, Kapitaldeckungsgrad und anderen Kriterien
des Arbeitgebers (wirtschaftliche Situation) bestimmt wird. Es ist dies die erste derartige Prämie
mit einer Risikoabhängigkeit. Die Solidargemeinschaft der Arbeitgeber mit Leistungszusagen
haftet somit für insolvenzbedingte Ausfälle einzelner Arbeitgeber. Da sich die neu geschaffene
Absicherung nur auf Leistungszusagen bezieht und zusätzliche Kosten durch die zu zahlenden
Risikoprämien entstehen, wird die Neuregelung von manchen Unternehmen als weiteres Motiv
genannt, Neuzusagen - wenn überhaupt – dann nur mehr in Form von Beitragszusagen zu erteilen
(Beitragszusagen sind vom PPF nicht abgesichert und ziehen auch keine Prämien nach sich).
Welches gigantische Ausmaß die Unterdeckungen bei Kapitalmarkteinbrüchen erreichen können,
zeigen aktuelle Zahlen des Pension Protection Funds (UK). Demnach weisen derzeit rund 90%
der im PPF 7800 Index enthaltenen Defined Benefit- Systeme eine Unterdeckung auf. Die
kumulierte Unterdeckung sämtlicher in diesen Index einbezogenen Systeme beträgt knapp
200 Mrd. Pfund und hat sich im Jahresabstand nahezu vervierfacht (PPF Report February 2009).
Sicherungsmechanismen in defined contribution Systemen – garantierte
Mindestleistungen
Garantierte Mindestleistungen durch die Vorsorgeeinrichtung gibt es in erster Linie bei den
Versicherungslösungen, wie sie vor allem in Dänemark und Schweden verbreitet sind. Die
eingezahlten Beiträge werden in diesen Modellen in Annuitäten umgerechnet. Die Zahlung der
Annuitäten wird von der Vorsorgeeinrichtung garantiert (garantierte Mindestleistung). Ergänzend
zur Garantieleistung gibt es je nach erzielten Ergebnissen Gewinnzuteilungen.