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Rechtsschutz
zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter
Fälle von Bedeutung ist und wenn dieselbe durch die Rechtsprechung
des VwGH bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es muss sich um
eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die
einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des
formellen Rechts handeln.“
Freilich liegt diesen und ähnlichen Entscheidungen des VwGH die
Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle zu Grunde.
Aus der damaligen Ablehnungsmöglichkeit bei Nichtvorliegen einer
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde nunmehr eine Vor-
aussetzung für die Zulässigkeit der Revision. Lag damals keine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, konnte der VwGH die Be-
handlung des Rechtsmittels also ablehnen. Der Gerichtshof konnte die
Beschwerde aber auch in Behandlung nehmen, nunmehr gibt es diese
Möglichkeit nicht länger: der VwGH muss die Behandlung einer Revi-
sion ablehnen, wenn keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt.
In der Praxis ist oft schwer vorhersagbar, wann der VwGH vom Vorlie-
gen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgeht.
Verfahrenshilfe
Wie dargelegt kann innerhalb der sechswöchigen Frist zur Erhebung
einer Revision an den VwGH auch ein Antrag auf Beigebung eines
Rechtsanwaltes bzw einer Rechtsanwältin sowie auf Befreiung von der
Eingabegebühr gestellt werden. Das diesbezügliche Formular ist ua auf
der Homepage des Gerichtshofes (www.vwgh.gv.at) zu finden.
Der Verfahrenshilfeantrag ist im Falle einer ordentlichen Revision,
wenn also das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat,
beim Verwaltungsgericht einzubringen, im Falle der außerordentlichen
Revision hingegen direkt beim VwGH. Wenn allerdings im Falle der
Erhebung einer außerordentlichen Revision der Verfahrenshilfeantrag
gleichzeitig mit der Revision eingebracht wird und (somit nur) die Be-
freiung von der Eingabegebühr begehrt wird, ist der Antrag ausnahms-
weise beim Verwaltungsgericht und nicht beim VwGH einzubringen.
Empfehlenswert ist es, bereits im Verfahrenshilfeantrag darzulegen,
warum nach Ansicht des/der RevisionswerberIn die Revision zulässig
sein soll. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das Verwaltungsge-
richt die Revision nicht für zulässig erklärt hat, also wenn die Erhe-
bung einer außerordentlichen Revision angestrebt wird.
Fremdenrecht.indb 513 06.09.18 15:15