Full text: Unterhaltsrecht und Unterhaltslogik im Steuer- und Sozialrecht sowie in weiteren relevanten Rechtsbereichen

Anpassungsvorschläge für Österreich 121 3. ANPASSUNGSVORSCHLÄGE FÜR ÖSTERREICH Um eine positive Wirkung hinsichtlich der Integration von Frauen in den Erwerbs- arbeitsmarkt zu erzielen, sollten Veränderungen – aus der Sicht der Studienautorinnen sowie der externen, juristischen Expertin – nachstehenden grundsätzlichen Über- legungen folgen: ? Der Kindesunterhalt sollte auch weiterhin sowohl in der Sozialversicherung als auch bei den subsidiären Leistungen positive Berücksichtigung finden. ? Für Erwachsene ist eine Individualisierung der Existenzsicherung anzustreben. Dies bedeutet eine Absicherung über eigene Erwerbstätigkeit und eigenständige sozial- rechtliche Ansprüche. Im Fall der Übernahme von Kinderbetreuung und Angehöri- genpflege sind aufgrund des hohen gesamtgesellschaftlichen Interesses zeitlich begrenzte Regelungen (etwa Anspruch auf Unterhaltszahlungen, Transferleistungen, Anrechnungsbestimmungen) notwendig. Nachstehend werden für die unterschiedlichen Rechtsbereiche Anpassungsvorschläge formuliert, die nicht immer diesen Grundsätzen folgen. Es schien jedoch im Zusammen- hang mit der Fragestellung des vorliegenden Forschungsprojektes wichtig, eine breite Palette von Maßnahmenvorschlägen zu präsentieren und ihre jeweiligen Wirkungen zu diskutieren. Demnach dienen die nachstehenden Anpassungsvorschläge vor allem als Diskussionsgrundlage für Veränderungen in den unterschiedlichsten, sehr komplexen und miteinander verschränkten österreichischen Rechtsbereichen. 3.1. Unterhaltsrecht 3.1.1. Unterhalt bei aufrechter Ehe Der Unterhalt bei aufrechter Ehe ist hinsichtlich zwei Dimensionen von besonderem Interesse: ? § 94 Abs 1 ABGB: Beide EhepartnerInnen haben nach „ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensver- hältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen“. ? Laut Rechtssprechung sind die EhepartnerInnen aber nicht verpflichtet, sich primär selbst zu erhalten. ? § 94 Abs 2 ABGB: „Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet da- durch seinen Beitrag“ – damit findet die „Hausfrauenehe“ implizite Erwähnung und Anerkennung. Problemlagen Diese Regelungen können dazu beitragen, dass Frauen auf existenzsichernde Erwerbs- tätigkeit (für längere Zeit) verzichten und/oder nur Teilzeit arbeiten. Damit sind Frauen

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