- Sicherungssysteme und Risikoverteilung bei Betriebspensionen – Ländervergleich
Mag. Gerald Klec 15/20
Studie im Auftrag der AK-Wien
Verpflichtungen (Pensionsverpflichtungen und unverfallbare
Ansprüche) übernimmt. Die Arbeitgeber sind zur Beitragsleistung
verpflichtet. Der PSVAG ist gesetzlich mit einer öffentlich
rechtlichen Beitragshoheit ausgestattet.
Insolvenzschutz besteht auch hinsichtlich der nominellen
Beitragsgarantie der Arbeitgeber im Falle der Durchführung von
DC- Systemen durch Pensionsfonds (Beitragszusage mit
Mindestleistung). Die Beitragsgrundlage der Arbeitgeber für deren
Beiträge zum PSVAG ist hier deutlich geringer als bei
Direktzusagen.
Entwicklungen /
Probleme
Das deutsche System baut einerseits noch stark auf Direktzusagen
mit einem umfassenden Schutz im Falle der Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers auf, andererseits kommt Versicherungslösungen.
(Direktversicherung, Pensionskasse) eine große Bedeutung zu.
Im Rahmen der neuen, von Pensionsfonds durchgeführten
beitragsdefinierten Systeme trägt der Arbeitnehmer einen deutlich
größeren Anteil am Risiko, zumindest in der Ansparphase. Die
Risikoübernahme beschränkt sich hier auf eine Nominalgarantie der
für Altersleistungen gezahlten Beiträge durch den Arbeitgeber.
Die Bedeutung dieses Durchführungsweges ist noch sehr gering, sie
weist aber eine zunehmende Entwicklungsdynamik auf.