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Einkommen von der österreichischen Staatsbürgerschaft entbehrt daher jeder sachlichen
Rechtfertigung.
Empfehlungen:
? Senkung der Einkommensgrenzen auf die Höhe der Mindestpensionen (Richtsatz für
Einzelperson beträgt 2013 € 837,63) ohne Anrechnung von wiederkehrenden
Belastungen.
? Einführung einer umfassenden Härteklausel für alle Personen, die aufgrund
unverschuldeter Notlagen (z.B. Arbeitslosigkeit) die Einkommenserfordernisse für die
Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht erfüllen.
2. Substantielle Senkung und bundesweite Vereinheitlichung der
Einbürgerungsgebühren
Die Einbürgerung sollte grundsätzlich für alle Personen, die eine solche anstreben,
erschwinglich sein. Dies ist in Österreich nicht der Fall. In keinem der übrigen EU-15 Staaten
sind höhere Gebühren für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu entrichten als in
Österreich. Die beträchtlichen Kosten wirken sozial selektiv und erschweren insbesondere
die Einbürgerung von armutsgefährdeten Personengruppen. Obwohl
Staatsbürgerschaftsangelegenheiten allein von den Ländern zu vollziehen sind, müssen
derzeit neben den je nach Bundesland unterschiedlich hohen Landesverwaltungsabgaben
zusätzlich Bundesgebühren geleistet werden.
Empfehlungen:
? Vereinheitlichung und substantielle Senkung der Landesgebühren auf die tatsächliche
Höhe der Verfahrenskosten.29
? Abschaffung der Bundesgebühren, für deren Existenz keine sachliche Rechtfertigung
besteht.
3. Verkürzung der Aufenthaltsdauer:
In Österreich können einbürgerungswillige Personen in der Regel erst nach zehn Jahren
rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts (davon fünf Jahre niedergelassen)
eingebürgert werden. In anderen etablierten EU-Einwanderungsländern ist eine deutlich
frühere Antragstellung möglich. Der aktuelle Durchschnitt der geforderten
Mindestaufenthaltsdauer der EU-15 Staaten liegt bei 6,8 Jahren. Zudem führen in Österreich
Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts zu einem neuen Lauf der 10-Jahresfrist. Die
Staatsbürgerschafts-Novelle 2013 ermöglicht eine frühere Einbürgerung nach bereits sechs
Jahren, wenn ein Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau-B2 oder ein Nachweis
über eine sogenannte „nachhaltige persönliche Integration“ erbracht wird. Die Mehrzahl der
einbürgerungswilligen Personen, die weder im Sozialbereich tätig sind noch ehrenamtlich
arbeiten und zudem nicht in der Lage sind, Deutsch auf B2-Niveau nachzuweisen, werden
daher auch in Zukunft erst nach mindestens zehn Jahren die Staatsbürgerschaft beantragen
können. Das betrifft vor allem bildungsferne und von Armut betroffene Personengruppen.
29 Artikel 38 des Schweizer Bürgerrechtsgesetzes bestimmt, dass die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen
Behörden für ihre Entscheide höchstens Gebühren erheben können, welche die Verfahrenskosten decken.