26.02.2011 – „Auffahrunfall“, welcher zu einer diversionellen Erledigung für den Triebfahrzeugführer
des beteiligten EVU und der Fahrdienstleiterin des beteiligten EIU geführt hat
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).
Außerdem führen die Abgeordneten Anton Heinzl, Genossinnen und Genossen aus: „Bei der
Produktion von Eisenbahnverkehr handelt es sich um eine industrialisierte Form von Verkehr.
Aufgrund der physikalischen, technischen und normativen Vorgaben dieses Systems ist es sehr
unwahrscheinlich, dass ein einzelner menschlicher Fehler reicht, um zu einem Unfall zu führen.
Genau dieser Unfall macht die Eisenbahn zu einem der sichersten Verkehrsträger. Diese Umstände
legen zwingend den Schluss nahe, dass so gut wie jeder Eisenbahnunfall eine Verurteilung gemäß
VbVG nach sich ziehen muss. Ihre Antwort, dass es seit Bestehen des VbVG nur zu einer einzigen
Verurteilung nach einem Eisenbahnunfall gemäß diesem Gesetz gekommen ist, deckt sich mit
unseren Recherchen und zeigt die diesbezüglichen Versäumnisse der Justiz.“
Weiters greift die Anfrage nochmals den Unfall vom 09.11.2010 auf.
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Dort habe das VAI nach
bereits eingestellten Verbandsverantwortlichkeitsverfahren eine Zusammenfassung der Mängel bei
diesem EBU, untermauert mit zahlreichen Einvernahmen der zuständigen Staatsanwaltschaft Graz
am 27.02.2012 übermittelt. Ungeachtet des brisanten und auch umfangreichen Inhalts habe die
zuständige Staatsanwältin bereits zwei Tage später, nämlich am 29.02.2012, schriftlich festgehalten,
dass das Verfahren gegen Verantwortliche des EBU bereits am 20.07.2011 eingestellt worden sei.
Angesichts des Umfanges und der Komplexität eines Eisenbahnunfalles kämen daher berechtigte
Zweifel an der Qualität der Ermittlungen auf.
In ihrer Anfragebeantwortung beharrt das BMJ auf der Richtigkeit der Anfragebeantwortung vom
20.11.2012 zu 12431/ABXXIV.GP-Anfragebeantwortung und den dort genannten Zahlen und führt
aus, dass in den in der Anfrage genannten 48 Rechtsschutzfällen für Eisenbahnbedienstete nach
Eisenbahnunfällen mit Sicherheit Verfahren enthalten seien, in denen zwar wegen
Eisenbahnunfällen ermittelt worden sei, das Verfahren in weiterer Folge allerdings eingestellt oder
durch Diversion erledigt worden sei.
Unüberlegt erscheint die weitere Bemerkung: „Möglicherweise sind in dieser Zahl auch Fälle
enthalten, in denen gegen unbekannte Täter ermittelt oder ohne Einleitung eines Strafverfahrens ein
bloßer Sachverhaltsbericht der Kriminalpolizei an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde, wie es
beispielsweise in Fällen eines sogenannten Eisenbahnsuizids üblich ist.“ Unüberlegt ist dieser Teil
der Anfragebeantwortung deshalb, weil bekanntlich eine Rechtsschutzdeckung nur einem genau
durch Generalien und vida-Mitgliedsnummer identifizierten Eisenbahnbediensteten erteilt wird und
dies auch nur dann, wenn die zuständige Polizeibehörde oder die zuständige Staatsanwaltschaft
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Siehe Anhang I und Kapitel 7.11
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Unfall vom 09.11.2010 – „Verschubunfall auf der Nebenanschlussbahn“, siehe Anhang I und Kapitel 7.9