3DAS GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ SCHÜTZT
Das Gleichbehandlungsgesetz schützt Personen am
Arbeitsmarkt vor Diskriminierungen, und sieht Sank-
tionen (Schadenersatz) vor. Die Zahl jener, die aller-
dings vor Gericht gehen, ist überschaubar. Lange
Verfahren, schwierige Beweislage, tiefe persönliche
Verletzungen und nicht mehr damit konfrontiert
werden wollen, sind Gründe dafür. Damit es auch
gar nicht zu Diskriminierung am Arbeitsplatz bzw im
Betrieb kommt und alle Menschen unabhängig von
Herkunft die gleichen Chancen erhalten und gleich
behandelt werden, gibt es verschiedene Instrumente
wie Diversity Management, Codes of Conduct,
Interkulturelle Coaches und InterkulturlotsInnen, die
eingesetzt werden können.
Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet jede
Form der Diskriminierungen auf Grund des
Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion oder Weltanschauung, des Alters oder
der sexuellen Orientierung im Arbeitsleben. Bei
Verletzung steht Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmern ua. Schadenersatz zu.
Antidiskriminatorische Betriebsvereinbarungen
als „Chance“ für Gleichbehandlung
Besonders gut eignet sich die antidiskriminatorische
Betriebsvereinbarung, weil diese einen verbindli-
chen Charakter zwischen ArbeitgeberInnen und
ArbeitnehmerInnen herstellt. Die Vereinbarung ist vor
allem auch ein Präventions- und Sensibilisierungs-
instrument. Schließlich soll ein Prozess über eine
bestimmte Zeitspanne im Unternehmen stattfinden,
wo Mitglieder des Betriebsrates unter Einbeziehung
von ArbeitgeberInnen und MitarbeiterInnen gemein-
sam eine Vereinbarung erarbeiten. Dieser Prozess
kann auch mit externer Begleitung stattfinden, wenn
das Unternehmen die finanziellen und personellen
Ressourcen bereitstellt. Betriebsvereinbarungen
können auch in bestehende Diversity Management-
Konzepte integriert werden.
Die antidiskriminatorische Betriebsvereinbarung
soll für BetriebsrätInnen als ein wichtiges Unter-
stützungsinstrument zum Erkennen, Beseitigen
und Vermeiden von Diskriminierung und Konflikten
dienen.
Antidiskriminatorische Betriebsvereinbarungen
in Österreich
Österreich hat in diesem Bereich noch keine lange
Tradition. Im Jahre 2004 veröffentlichte eine Arbeits-
gruppe der „Initiative Minderheiten“, einen allgemein
anwendbaren Musterentwurf für eine Betriebsverein-
barung gegen Diskriminierung. Darin wurden genaue
innerbetriebliche Verfahrens-Richtlinien im Falle von
Diskriminierung festgelegt.
In Folge erarbeitete „Initiative Minderheiten“ selbst
eine antidiskriminatorische Betriebsvereinbarung.
Relativ zeitgleich wurde bei „Jugend am Werk“ eine
Betriebsvereinbarung über „Partnerschaftliches
Verhalten am Arbeitsplatz zur Vorbeugung und
zum Abbau von Mobbing, sexueller Belästigung,
Diskriminierung sowie zur Förderung friedlicher Kon-
fliktbearbeitung“ abgeschlossen. Zusätzlich wurde
eine begleitende Broschüre für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter über die Thematik und Hilfestellung bei
möglichen Verstößen verfasst.
Mittlerweile haben beispielsweise die Akademie
der bildenden Künste, Technische Universität Wien
und einige andere Einrichtungen Betriebsverein-
barungen abgeschlossen, um partnerschaftliches
Verhalten am Arbeitsplatz zu unterstützen und
Diskriminierung zu beseitigen. Vom ÖGB wurde
eine Musterbetriebsvereinbarung zum Schutz vor
Diskriminierung, Gewalt und sexuelle Belästigung
am Arbeitsplatz erstellt.
DIESES AK AKTUELL KONNEN SIE UNTER FOLGENDER WEBADRESSE DOWNLOADEN:
http://wien.arbeiterkammer.at/zeitschriften