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Während der Ausbildung in einem Lehrverhältnis ist der Lehrling ge-
setzlich zum Besuch der Berufsschule verpflichtet. Die Berufsschul-
pflicht beginnt mit Eintritt in das Lehrverhältnis und dauert bis zum
Ende des Lehrverhältnisses. Wird die letzte Klasse der Berufsschule
positiv absolviert, endet die Berufsschulpflicht natürlich mit dem Ab-
schluss der letzten Klasse.
Laut Statistik Austria gab es im Schuljahr 2015/16 in
Österreich insgesamt 150 Berufsschulen.
Aufgrund der Berufsschulpflicht ergeben sich auch Verpflichtungen
des oder der Lehrberechtigten gegenüber dem Lehrling. Einerseits
muss der oder die Lehrberechtigte den Lehrling innerhalb zweier
Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses bei der
Berufsschule an- beziehungsweise abmelden.
Weiters muss dem Lehrling für die zum Schulbesuch benötigte Zeit
freigegeben werden. Der oder die Lehrberechtigte hat die Lehrlings-
entschädigung während der Unterrichtszeit (ausgenommen Mit-
tagspause) weiterzubezahlen und den Lehrling zum regelmäßigen
Berufsschulbesuch anzuhalten. Unter „anhalten“ versteht der Gesetz-
geber ein aktives Einwirken auf den Lehrling, damit dieser die Berufs-
schule besucht.
Der Lehrling ist verpflichtet, den Berufsschulunterricht regelmäßig
und pünktlich zu besuchen, sich am Unterricht zu beteiligen und die
nötigen Unterrichtsmittel mitzubringen. Der Lehrling ist verpflichtet,
die Berufsschulunterlagen vorzulegen. Ohne Aufforderung ist das
Zeugnis der Berufsschule unverzüglich nach Erhalt des Zeugnisses
vorzulegen. Andere Berufsschulunterlagen wie Hefte oder Schularbei-
ten sind nur bei Aufforderung vorzulegen.
Berufsschulstandorte
Welche Berufsschule der Lehrling zu besuchen hat, richtet sich nach
dem Ort, wo sich der Betrieb befindet, bei dem die Lehrausbildung