150 Längere Fehlzeiten des Lehrlings
Die wichtigsten Verhinderungsgründe sind Krankheit, Kranken-
pflegefreistellung, Betreuungsfreistellung und Schwangerschaft.
Bei der Krankenpflegefreistellung besitzt man einen Anspruch auf
bezahlte Krankenpflegefreistellung, wenn ein oder eine im gemein-
samen Haushalt lebende/r naher Angehöriger oder nahe Angehöri-
ge erkrankt und man wegen dessen oder deren Pflege nicht arbeiten
gehen kann. Für das eigene Kind gilt das auch, wenn dies nicht im
selben Haushalt lebt.
Nahe Angehörige sind unter anderem: der oder die Ehepart-
nerIn, der oder die eingetragene PartnerIn, der Lebensgefähr-
te oder die Lebensgefährtin, Eltern, Großeltern, Kinder sowie
Pflege- und Adoptivkinder.
Handelt es sich nicht um einen Krankheitsfall, sondern ist die Betreu-
ung eines gesunden Kindes notwendig, besteht die Möglichkeit der
Betreuungsfreistellung. Das ist der Fall, wenn die Person, welche
für die ständige „normale“ Kinderbetreuung verantwortlich ist, aus
schwerwiegenden Gründen ausfällt. Für eine Betreuungsfreistellung
ist kein gemeinsamer Haushalt notwendig.
Tritt nun eine Verhinderung des Lehrlings ein, die über 4 Monate dau-
ert, bestehen folgende Möglichkeiten:
Einerseits kann gleich beim Abschluss des Lehrvertrags festgelegt
werden, dass sich das Lehrverhältnis um die Zeit, die die 4 Monate der
Verhinderung überscheitet, automatisch verlängert wird. Es wird also
schon beim Abschluss des Lehrvertrags vorsorglich festgelegt, dass
sich im Falle einer Verhinderung von mehr als 4 Monaten automatisch
die Lehrzeit verlängert.
Andererseits können auch während der Lehrzeit der Lehrvertrag ge-
ändert und die Dauer des Lehrverhältnisses verlängert werden.
Findet keine Vereinbarung zwischen dem oder der Lehrberechtigten
und dem Lehrling statt, endet das Lehrverhältnis zur im Lehrvertrag
vereinbarten Zeit. Da aber der Lehrling, wenn keine Lehrzeitverlänge-