Der oder die
Lehrberechtigte
und der oder
die AusbilderIn
Zusammenfassung
Lehrberechtigte (BetriebsinhaberInnen) müssen die erforderlichen Fach-
kenntnisse zur Ausübung der Tätigkeit, in der der Lehrling ausgebildet
wird, sowie eine Ausbildungsberechtigung besitzen. Übernimmt der oder
die Lehrberechtigte nicht selbst die Lehrlingsausbildung, muss ein oder
eine AusbilderIn bestellt werden. Um die Qualität der Lehrlingsausbildung
sicherzustellen, sind Verhältniszahlen vorgegeben.