trags in Irrtum geführt haben, sei es durch Vorlage falscher Zeugnisse oder durch Ver-
schweigen eines anderen, gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses (§ 82 lit a GewO),
durch Verschweigen eines noch nicht gelösten anderen Bühnendienstvertrags, der mit dem
abgeschlossenen unvereinbar ist (§ 31 Z 1 TAG), sowie durch unwahre Angaben, ungültige
Urkunden oder Verschweigen von Umständen, die eine Aufnahme ausgeschlossen hätten
(§ 34 Abs 2 lit a VBG). Gem § 122 Abs 1 Z 1 ArbVG und § 15 Z 1 APSG hat schließlich
das Gericht der Entlassung von Betriebsratsmitgliedern bzw Präsenz- oder Zivildienstpflich-
tigen bzw militärische Dienstleistungen erbringenden Frauen zuzustimmen, wenn diese den
Betriebsinhaber absichtlich über Umstände, die für den Vertragsabschluss oder den Vollzug
des in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum versetzt haben.
Liegt einer der genannten Tatbestände vor, so scheidet ein Willensmangel für den Bereich
der sondergesetzlichen Regelung aus dem Kreis der Anfechtungsgründe jedenfalls endgültig
aus, sodass ausschließlich die Frage nach dem Vorliegen eines Entlassungsgrundes zu prüfen
ist207.
Zu beachten ist, dass nach einhelliger Rechtsprechung ein Irrtum über die Schwangerschaft einer Ar-
beitnehmerin bei Abschluss des Arbeitsvertrags irrelevant ist. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die
Arbeitnehmerin das Vorliegen ihrer Schwangerschaft bewusst verschwiegen oder wahrheitswidrig ver-
neint hat. Es liegt weder ein Anfechtungsgrund vor, noch ist einer der Entlassungstatbestände des § 12
Abs 2 MSchG gegeben, zumal jener der Vertrauensunwürdigkeit im MSchG nicht vorgesehen ist208.
Allerdings ist die Realisierung des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes von einer Mit-
teilung der Schwangerschaft abhängig (vgl auch 8.3.4.3.3.2).
5.5. Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt vom Vertrag liegt im Arbeitsrecht dann vor, wenn ein Gesetz das einseitige
Abgehen von der vertraglichen Bindung vor Eintritt des Erfüllungszustandes ermöglicht.
So behandelt etwa das AngG in § 30 Abs 1 zunächst das „Fixgeschäft“: Wurde der Ange-
stellte unter der ausdrücklichen Bedingung aufgenommen, den Dienst genau an einem fest-
bestimmten Tag anzutreten, so kann der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Art der Ver-
hinderung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an dem be-
stimmten Tag nicht aufnimmt. Ansonsten kann der Arbeitgeber nur zurücktreten, wenn
der Angestellte, ohne durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten worden zu sein,
den Dienst an dem vereinbarten Tag nicht antritt oder wenn sich infolge eines unabwend-
baren Ereignisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert (§ 30 Abs 2 AngG).
Beide Vertragspartner können zurücktreten, wenn ein Grund zur vorzeitigen Auflösung
vorliegt209. Für den Angestellten bietet das Gesetz einen Rücktrittsgrund, wenn sich der
Rücktritt vom Vertrag
283
5.5.
207 Gschnitzer in Klang (Hrsg), ABGB IV2 (1968), 137; OGH 27. 11. 1962, 4 Ob 138/62, Arb 7665; OGH
5. 11. 1968, 4 Ob 57/68, DRdA 1970, 37 mit Bespr v Kuderna = JBl 1969, 285 mit Bespr v Spielbüchler
= ZAS 1970, 140 mit Bespr v Migsch; OGH 27. 10. 1970, 4 Ob 92/70, Arb 8824; OGH 26. 4. 1983,
4 Ob 76/82, DRdA 1986, 209 mit Bespr v Petrovic = ZAS 1984, 188 mit Bespr v Müller.
208 OGH 5. 11. 1968, 4 Ob 57/68, Arb 8574; LG Wien 2. 6. 1969, 44 Cg 59/69, Arb 8625; OGH 27. 10. 1970,
4 Ob 92/70, Arb 8824; OGH 26. 4. 1983, 4 Ob 44/83, Arb 10.264.
209 So etwa ASG Wien 16. 12. 2009, 17 Cga 90/09t, ARD 6050/1/2010.
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