gegenüber jenem Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder in dessen Be-
trieb die Berufskrankheit entstanden ist. Gegenüber den anderen Arbeitgebern hat der
Arbeitnehmer Ansprüche nur wie im Falle einer (normalen) Krankheit (§ 8 Abs 2a AngG
und § 2 Abs 5 EFZG).
Sowohl für die Bemessung des Anspruchs bei Krankheit (Unglücksfall) als auch für die Be-
messung des Anspruchs bei Arbeitsunfall (Berufskrankheit) sind Dienstzeiten beim selben
Dienstgeber zusammenzurechnen, wenn die Unterbrechung zwischen den Dienstverhält-
nissen nicht länger als 60 Tage gedauert hat und das Arbeitsverhältnis weder vom Arbeit-
nehmer gekündigt wurde noch durch Austritt ohne wichtigen Grund oder durch eine
von ihm verschuldete Entlassung gelöst wurde. Für die Gruppe der Arbeiter ergibt sich dies
direkt aus § 2 Abs 3 EFZG, für die Gruppe der Angestellten wird man zu diesem Ergebnis
durch Analogie zum EFZG kommen müssen, da das AngG eine derartige Regelung nicht
enthält807.
Bezüglich der Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Dienstgebern steht es dem Ar-
beitgeber frei, entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer zu treffen. Eine ge-
setzliche Anrechnungspflicht sieht das EFZG teilweise in § 2 Abs 3a vor. Im Falle eines
Übergangs des Betriebs oder eines Betriebsteils ergibt sich jedoch aus § 3 Abs 1 AVRAG
insofern schon eine umfassende Anrechnungspflicht, als der Erwerber eines Unternehmens
oder Betriebs(teils) grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des
Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse einzutreten hat (vgl 9.2.2).
Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass sich der
Entgeltanspruch nicht nach dem Arbeitsjahr – dieses zählt jeweils vom Zeitpunkt des Be-
ginns des Arbeitsverhältnisses –, sondern nach dem Kalenderjahr richten soll (§ 8 Abs 9
AngG sowie § 2 Abs 8 EFZG; vgl 11.5.3.10).
Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, sind auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht
anzurechnen. Andernfalls käme man zu dem eher eigenartigen Ergebnis, dass ein Arbeitneh-
mer, der ausschließlich an einem Feiertag krank ist, dies melden müsste und dies seinen ak-
tuellen Anspruch auf Entgeltfortzahlung um einen Tag reduzieren würde808.
Der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bleibt über das Ende des
Arbeitsverhältnisses hinaus erhalten, wenn der Arbeitnehmer während des Krankenstandes
gekündigt oder ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird oder wenn den Arbeitgeber
ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers trifft. Dasselbe gilt nun-
mehr auch für Arbeitsverhältnisse, die während einer Dienstverhinderung wegen Krankheit
oder Unglücksfall oder bereits im Hinblick darauf einvernehmlich aufgelöst wurden (§ 9
Abs 1 AngG und § 5 EFZG). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand
führt in diesen Fällen zu einer Entgeltfortzahlung über das rechtliche Ende des Arbeitsver-
Dienstverhinderungen
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6.9.2.1.
807 S dazu Melzer-Azodanloo in Löschnigg (Hrsg), AngG Bd 110 (2016), § 8 Rz 169.
808 Zur Rechtslage vor der Angleichung der Arbeiter- und Angestelltenrechte: LG Linz 11. 2. 1997, 11 Cga 2/97x,
ARD 5186/27/2001, in Entsprechung zum EFZG und zu OGH 12. 6. 1996, 9 ObA 2060/96y, ARD 4775/
37/96; aA Schrank, Krankenstände: Verlängern Feiertage wirklich die Entgeltfortzahlungsdauer?, ecolex 2001,
387; s weiters Eibensteiner, Vergütung eines Feiertages im Krankheitsfall, ecolex 1994, 410; Vogt, Replik:
Feiertag im Krankheitsfall, ecolex 1994, 631.
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