der Arbeitsinspektion ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren oder sind
Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln. Besteht ein Arbeitsschutzausschuss, so haben Prä-
ventivfachkräfte an dessen Sitzungen teilzunehmen. Die Präventivfachkräfte haben dem Ar-
beitgeber jährlich einen Tätigkeitsbericht samt Verbesserungsvorschlägen vorzulegen. Die-
ser hat den Bericht an die Sicherheitsvertrauenspersonen weiterzuleiten bzw, wenn solche
nicht bestellt sind, an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer aufzu-
legen. Der Bericht ist zudem dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen zu übermitteln. Eine
weitreichende Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Arbeitsinspektorat besteht auch für
die sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren (vgl § 84 ASchG).
Die Präventivfachkräfte und die Belegschaftsorgane haben zusammenzuarbeiten und zB un-
ter Beiziehung der Sicherheitsvertrauenspersonen Betriebsbesichtigungen vorzunehmen
(vgl § 85 ASchG). Präventivfachkräfte haben festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder
der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person
sowie den Belegschaftsorganen mitzuteilen. Stellen sie eine ernste und unmittelbare Gefahr
fest, so haben sie unverzüglich neben den genannten Personen auch die betroffenen Arbeit-
nehmer zu informieren und Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen. Besteht kein Arbeitsschutz-
ausschuss, so können sich die Präventivfachkräfte an das Arbeitsinspektorat wenden, wenn
sie der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht aus-
reichen, und sie vom Arbeitgeber erfolglos die Beseitigung dieser Mängel verlangt haben (vgl
§ 86 ASchG).
Der Arbeitgeber darf Präventivfachkräfte nur nach vorheriger Befassung des Arbeitsschutz-
ausschusses – sofern ein solcher besteht – abberufen. Wird der Arbeitsausschuss mit der
Abberufung nicht befasst, handelt der Arbeitgeber zwar rechtswidrig und begeht unter Um-
ständen eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs 1 Z 29 ArbVG, die Abberufung ist
aber nicht rechtsunwirksam55. Wenn nach Auffassung des Arbeitsinspektorats eine Präven-
tivfachkraft ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat dieses vor einer Anzeige gem
§ 130 ASchG allerdings die Beanstandungen dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.
Der Arbeitgeber hat diesfalls den Arbeitsschutzausschuss einzuberufen, der die geltend ge-
machten Mängel zu behandeln hat. Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so hat der Arbeit-
geber binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmen (vgl
§ 87 ASchG).
Werden Arbeitnehmer wegen ihrer Tätigkeit als Präventivfachkraft oder als deren Fach-
oder Hilfspersonal gekündigt oder entlassen, können diese die Kündigung oder Entlas-
sung nach den §§ 105 Abs 3 Z 1 lit g, 106, 107 ArbVG (vgl 8.2.8.1, 8.3.4.3.1; zur weiteren
Mitwirkung des Betriebsrats vgl 11.5.3.2) bzw gem § 9 Abs 2 AVRAG (vgl 8.2.8.2,
8.3.4.3.2) bei Gericht anfechten.
Der BMASK hat bestimmte Aspekte im Bereich der Präventivdienste im Verordnungswege
näher auszuführen. Dies betrifft zB die Voraussetzungen für die Durchführung bzw Aner-
kennung einer Fachausbildung sowie die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und
Technischer Arbeitnehmerschutz
581
7.2.2.4.
55 OGH 24. 4. 2012, 8 ObA 31/11h, DRdA 2013, 56 mit Bespr v Ziehensack = ARD 6264/1/2012 =
RdW 2012, 607.
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