Stunden arbeitet, 45 Minuten zu betragen; bei einer Arbeitszeit von acht oder mehr Stun-
den ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der
Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von 90 Minuten zu
gewähren. Eine bestimmte Verteilung der Stillzeit sowie die Einrichtung von Stillräumen
kann dem Arbeitgeber im Bedarfsfall von der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgetra-
gen werden. Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten, sie
ist somit in die tägliche Arbeitszeit einzurechnen. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern
auch nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in anderen gesetzlichen Vorschriften
oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden
(§ 9 MSchG).
Für beide Elternteile besteht ein besonderes Austritts- bzw Kündigungsrecht anlässlich der
Geburt, der Adoption oder der Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege
(vgl 8.3.5.1.4.8). Ob und in welcher Höhe bei diesem Austritt bzw dieser Kündigung
der Anspruch auf die Abfertigung gewahrt bleibt, hängt davon ab, ob altes Abfertigungs-
recht (insb § 23a Abs 3 bis 5 AngG) oder das BMSVG zur Anwendung kommt
(vgl 8.6.1.2.8 sowie 8.6.1.3.3).
Im Fall befristeter Dienstverhältnisse kommt es gem § 10a MSchG zu einer Hemmung
des Ablaufs der Befristung, sofern die Befristung nicht aus sachlich gerechtfertigten Grün-
den erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist (vgl 5.3.1.3).
Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung wird im Fall ausländischer Arbeitnehmer bis
zum Ende des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes (vgl 8.2.8.3.2 u
8.3.4.3.3.2) gehemmt (s auch 5.2.6.2).
7.3.3.6.6. Verfahren
Die Durchsetzung des Anspruchs auf Elternteilzeit erfolgt in einem mehrstufigen und teil-
weise komplizierten Verfahren141, das – je nachdem, ob ein Anspruch auf Teilzeit besteht
oder nicht – unterschiedlich ausgestaltet ist.
Im Fall eines Anspruchs auf Elternteilzeit hat der Arbeitnehmer zwar dem Grunde nach
ein Recht auf Teilzeit, Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeit sind aber zu verein-
baren (s 7.3.3.6.2). Die zu vereinbarenden Elemente können strittig sein, sodass
§ 15k MSchG und § 8c VKG den Verfahrensablauf umfassend regeln: Nach Bekanntgabe
der Vorstellungen des jeweiligen Elternteils beginnt eine zweiwöchige Frist zu laufen, in
der sowohl der Betriebsrat als auch die überbetrieblichen gesetzlichen Interessenvertretun-
gen eingeschaltet werden können. Verhandlungsergebnisse sind zu protokollieren, zu unter-
schreiben und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Kommt innerhalb von vier Wochen ab
Bekanntgabe der Vorstellungen des Elternteils keine Einigung zustande, kann der Arbeit-
nehmer die Teilzeit zu seinen Bedingungen antreten, sofern der Arbeitgeber nicht innerhalb
von zwei weiteren Wochen einen gerichtlichen Antrag auf gütliche Einigung stellt. Führt
7.3.3.6.
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Verwendungsschutz
141 Näheres dazu bei Burger, Durchsetzungsverfahren der Elternteilzeit, ASoK 2006, 282; Stech/Ercher, Geltend-
machung und Rechtsdurchsetzung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz bzw
Väter-Karenzgesetz, ASoK 2005, 165.
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