Unzulässig ist dem DSG zufolge nicht nur die Kontrolle der Leistung, sondern auch die Kontrolle des
sonstigen Verhaltens des Arbeitnehmers. Wenn das Gesetz von Kontrolle von Arbeitnehmern
spricht, werden „arbeitsplatzferne“ Unternehmensbereiche, die von anderen Personen in gleicher Wei-
se benutzt oder besucht werden (zB firmeneigene Parkplätze), nicht darunter zu subsumieren sein.
Ebenso nicht vom Verbot erfasst werden jene Videosysteme sein, bei denen die Kontrolle anderen
Zwecken dient und die Überwachung der Mitarbeiter nur einen nicht vermeidbaren, unbedeutenden
Nebeneffekt darstellt bzw übergeordneten Interessen (zB Arbeitnehmerschutzbelangen) zugute-
kommt.
Selbst wenn eine Videoüberwachung nach DSG zulässig ist, wird regelmäßig eine Betriebs-
vereinbarung nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG (s 11.5.1.5) oder zumindest nach § 96a ArbVG
(s 11.5.1.3) abzuschließen sein.
7.6.6. Datensicherheit als Pflicht der Arbeitnehmer
Arbeitnehmerdatenschutz bedeutet nicht nur Schutz der (Arbeitnehmer-)Daten vor unzu-
lässiger Verwendung durch den Arbeitgeber, sondern auch vor unzulässiger Verwendung
durch andere Arbeitnehmer. Die Bestimmungen zur Datensicherheit in Art 32
Abs 4 DSGVO und in § 6 DSG sind allgemein ausgestaltet, greifen aber nicht unwesentlich
und spezifisch in den Pflichtenkreis der Arbeitnehmer ein. § 6 Abs 1 DSG verpflichtet Ar-
beitnehmer und arbeiternehmerähnliche Personen, Daten aus Datenanwendungen, die ih-
nen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder
zugänglich geworden sind, geheim zu halten, außer es besteht ein zulässiger Grund zur Wei-
tergabe der Daten (Datengeheimnis).
Entweder im Rahmen des Arbeitsvertrages oder im Rahmen einer gesonderten Daten-
schutzvereinbarung sind Mitarbeiter zu verpflichten, Daten aus Datenanwendungen nur
auf Grund von Anordnungen zu übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses einzuhalten. Eine solche Vereinbarung kann nicht als Konkur-
renzklausel verstanden werden. Sie unterliegt damit auch nicht den diesbezüglichen gesetz-
lichen Beschränkungen (s hiezu 6.2.6.2)162. Darüber hinaus sind die mit der Datenverar-
beitung betrauten Personen über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und
über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren. Unabhängig von die-
ser Belehrung bzw auch ohne diese Belehrung können jedoch Verletzungen des Datenge-
heimnisses den Tatbestand arbeitsrechtlicher Entlassungsgründe erfüllen.
Umgekehrt darf ein Mitarbeiter keine Nachteile erleiden, wenn er sich weigert, datenschutz-
rechtlich unzulässige Datenübermittlungen vorzunehmen (§ 6 Abs 4 DSG; datenschutz-
rechtliches Benachteiligungsverbot).
7.6.6.
628
Arbeitnehmerdatenschutz
Datenschutzrecht 2011 (2011), 117; Mayer, Videoüberwachung auch ohne Zustimmung des BR?, wbl 2009,
217.
162 Vgl OGH 4. 12. 1996, 9 ObA 2154/96x, DRdA 1997, 490 mit Bespr v Reissner.
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