mit 3501 bis 4000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder,
mit 4001 bis 4500 Arbeitnehmern 11 Mitglieder,
mit 4501 bis 5000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder,
mit 5001 bis 6000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder,
mit 6001 bis 7000 Arbeitnehmern 14 Mitglieder,
für je weitere 1000 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr; Bruchteile von 500 bzw 1000 werden für
voll gerechnet.
10.7.2. Wahl des Zentralbetriebsrats
10.7.2.1. Wahlvorstand
Die Vorbereitung und Durchführung der Zentralbetriebsratswahl obliegt einem Wahlvor-
stand (vgl auch 10.3). Dieser besteht aus mindestens drei Betriebsratsmitgliedern. Norma-
lerweise hat gem § 81 Abs 4 ArbVG jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat eines
seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist dem Vorsitzenden
des nach der Zahl der Mitglieder stärksten Betriebsrats, bei gleicher Mitgliederzahl dem
Vorsitzenden des Betriebsrats, der die meisten Arbeitnehmer repräsentiert, anzuzeigen; die-
ser Betriebsratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzu-
berufen (§ 41 Abs 2 BRWO).
Bestehen in den Betrieben des Unternehmens insgesamt nur zwei in verschiedenen Betrieben bestellte
Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder des Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der Zahl der
Arbeitnehmer größeren Betriebs zu entsenden, das dritte Mitglied ist vom „kleineren“ Betriebsrat
namhaft zu machen. Weisen beide Betriebe die gleiche Zahl von Arbeitnehmern auf, so entscheidet
das Los (§ 81 Abs 4 ArbVG, § 41 Abs 3 BRWO).
Bestehen im Unternehmen mehr als drei Betriebsräte, so kann die Zahl der Mitglieder des Wahlvor-
standes mit Zustimmung aller im Unternehmen bestellten Betriebsräte bis auf drei herabgesetzt
werden (§ 81 Abs 4 ArbVG, § 41 Abs 4 BRWO).
In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf
Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrats bestellt werden. Die Bestellung hat
aber so rechtzeitig zu erfolgen, dass der neu gewählte Zentralbetriebsrat bei Unterbleiben einer Wahl-
anfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Zentralbetriebs-
rats seine Konstituierung vornehmen kann. Wird die Nichtigkeit der Zentralbetriebsratswahl festge-
stellt oder die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrats vorzeitig beendet, so ist der Wahlvorstand un-
verzüglich zu bestellen. In Unternehmen, in denen noch kein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahl-
vorstand binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem alle im Unternehmen errichteten Betriebs-
räte konstituiert sind, zu bestellen (§ 42 BRWO).
Ist der Wahlvorstand gebildet, so hat er die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier
Wochen durchzuführen (§ 81 Abs 4 letzter Satz ArbVG, § 45 BRWO).
Der Wahlvorstand ist auch zur Entgegennahme der Wahlvorschläge verpflichtet, die gem § 81
Abs 3 ArbVG auf eine angemessene Vertretung der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Be-
triebe des Unternehmens sowie auf die geschlechtergerechte Repräsentation der Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen Bedacht nehmen sollen.
10.7.2.2. Durchführung der Wahl
Aktiv und passiv wahlberechtigt sind ausschließlich Betriebsratsmitglieder. Die Betriebsrä-
teversammlung wählt folglich aus ihrer Mitte die Zentralbetriebsratsmitglieder geheim und
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts (§ 81 Abs 1 ArbVG; vgl auch 10.4.3.1).
10.7.2.
892
Zentralbetriebsrat
10/197
10/198