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Nachdem sich Österreich auf internationaler Ebene offiziell zur Umsetzung des Country-by-Country
Reporting (CbCR) bekannt hatte und die EU-Amtshilferichtlinie adaptiert worden war, erfolgte die
Umsetzung im Jahr 2016 in nationales Recht durch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz. Um
die Finanzbehörden mit den notwendigen Informationen für die Überprüfung der Verrechnungspraxis
ausstatten zu können, ist eine dreistufige Berichtsstruktur vorgesehen: ein „Master File“, ein „Local File“
und ein länderbezogener Bericht (CbCR). Letzterer enthält Informationen zur weltweiten Verteilung der
Erträge, Steuern und Geschäftstätigkeit eines multinationalen Konzerns aufgeteilt auf die einzelnen
Staaten und Betriebe. Österreich wird am Informationsaustausch erst ab 2018 teilnehmen. Mit einem
konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio Euro wurde die Schwelle jedoch zu hoch gewählt.
In Österreich werden dadurch nur 20 Unternehmensgruppen erfasst, EU-weit sind es 10 bis 15 % der
Unternehmen. Vorzuziehen wäre die Schwelle der Bilanzierungsrichtlinie, die aktuell bei 40 Mio Euro
liegt. Problematisch ist auch, dass für Steuergebiete außerhalb der EU die Informationen nur in
aggregierter Form ausgewiesen werden müssen. Zu kritisieren ist auch, dass die Berichte nur den
Finanzverwaltungen zugänglich sein sollen und nicht der Öffentlichkeit vorgelegt werden müssen. Vor
allem angesichts der Tatsache, dass die EU-Kommission als Reaktion auf die Panama Papers einen
Vorschlag zu einer Richtlinie5 mit einem öffentlichen CbCR vorgelegt hat, ist die Beschränkung des
Informationszugangs auf die Finanzverwaltung nicht nachvollziehbar. Veröffentlichungspflichten
sind im Kampf gegen Steuerdumping multinationaler Konzerne entscheidend.
Was derzeit immer noch fehlt, ist ein weltweites, öffentliches Register aller Gesellschaften mit
Offenlegung ihrer Eigentumsverhältnisse. Insbesondere Trusts ermöglichen undurchschaubare
Geschäftspraktiken und sichern den eigentlichen EigentümerInnen und Begünstigten Anonymität zu.
Innerhalb der EU bringt hier die im Juni 2015 verlautbarte 4. Geldwäscherichtlinie Fortschritte:
Juristische Personen innerhalb der EU sind seit 2017 verpflichtet, den Behörden Angaben zu ihren
wirtschaftlich Berechtigten zu machen.
Im Dezember 2017 haben die EU-FinanzministerInnen eine schwarze und graue Liste von Ländern
festgelegt, die auf unterschiedliche Weise Steuervermeidung und -hinterziehung begünstigen.
Problematisch ist, dass für Steueroasen keine Sanktionen vorgesehen sind. Ein bemerkenswertes
Zeichen setzte die EU-Kommission im März 2018 dadurch, dass sie sieben EU-Mitgliedsländer wegen
aggressiver Steuergestaltung unter Beobachtung stellt. Die Kommission stellt sich somit gegen die
Beschlüsse des EU-Rats, der auf erfolgreichen Druck einiger EU-Staaten die eigenen Mitgliedsländer
von schwarzen und grauen Listen ausnimmt.
Der Kommissionsvorschlag zur Finanztransaktionssteuer wird seit 2012 von 11 bzw 10
Mitgliedsländern verhandelt, die aber bislang zu keiner Einigung gefunden haben. Eine Einigung ist
auch in absehbarer Zeit leider nicht zu erwarten, obwohl diese Steuer nicht nur ein Beitrag zu einem
stabileren Finanzsektor sein könnte, sondern auch einen wichtigen Beitrag für mehr Steuergerechtigkeit
und/oder die Finanzierung öffentlicher Haushalte liefern könnte.
Letztlich ist der Bekämpfung des milliardenschweren Mehrwertsteuerbetruges mehr Aufmerksamkeit
zu schenken. So sind etwa mit der starken Zunahme des internationalen Online-Versandhandels
Lücken in der Verfolgungsmöglichkeit von Mehrwertsteuerbetrug entstanden, die es zu bekämpfen gilt.
5 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52016PC0198&from=DE