Full text: Budgetanalyse 2018-2022 (174)

25 Nachdem sich Österreich auf internationaler Ebene offiziell zur Umsetzung des Country-by-Country Reporting (CbCR) bekannt hatte und die EU-Amtshilferichtlinie adaptiert worden war, erfolgte die Umsetzung im Jahr 2016 in nationales Recht durch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz. Um die Finanzbehörden mit den notwendigen Informationen für die Überprüfung der Verrechnungspraxis ausstatten zu können, ist eine dreistufige Berichtsstruktur vorgesehen: ein „Master File“, ein „Local File“ und ein länderbezogener Bericht (CbCR). Letzterer enthält Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, Steuern und Geschäftstätigkeit eines multinationalen Konzerns aufgeteilt auf die einzelnen Staaten und Betriebe. Österreich wird am Informationsaustausch erst ab 2018 teilnehmen. Mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio Euro wurde die Schwelle jedoch zu hoch gewählt. In Österreich werden dadurch nur 20 Unternehmensgruppen erfasst, EU-weit sind es 10 bis 15 % der Unternehmen. Vorzuziehen wäre die Schwelle der Bilanzierungsrichtlinie, die aktuell bei 40 Mio Euro liegt. Problematisch ist auch, dass für Steuergebiete außerhalb der EU die Informationen nur in aggregierter Form ausgewiesen werden müssen. Zu kritisieren ist auch, dass die Berichte nur den Finanzverwaltungen zugänglich sein sollen und nicht der Öffentlichkeit vorgelegt werden müssen. Vor allem angesichts der Tatsache, dass die EU-Kommission als Reaktion auf die Panama Papers einen Vorschlag zu einer Richtlinie5 mit einem öffentlichen CbCR vorgelegt hat, ist die Beschränkung des Informationszugangs auf die Finanzverwaltung nicht nachvollziehbar. Veröffentlichungspflichten sind im Kampf gegen Steuerdumping multinationaler Konzerne entscheidend. Was derzeit immer noch fehlt, ist ein weltweites, öffentliches Register aller Gesellschaften mit Offenlegung ihrer Eigentumsverhältnisse. Insbesondere Trusts ermöglichen undurchschaubare Geschäftspraktiken und sichern den eigentlichen EigentümerInnen und Begünstigten Anonymität zu. Innerhalb der EU bringt hier die im Juni 2015 verlautbarte 4. Geldwäscherichtlinie Fortschritte: Juristische Personen innerhalb der EU sind seit 2017 verpflichtet, den Behörden Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zu machen. Im Dezember 2017 haben die EU-FinanzministerInnen eine schwarze und graue Liste von Ländern festgelegt, die auf unterschiedliche Weise Steuervermeidung und -hinterziehung begünstigen. Problematisch ist, dass für Steueroasen keine Sanktionen vorgesehen sind. Ein bemerkenswertes Zeichen setzte die EU-Kommission im März 2018 dadurch, dass sie sieben EU-Mitgliedsländer wegen aggressiver Steuergestaltung unter Beobachtung stellt. Die Kommission stellt sich somit gegen die Beschlüsse des EU-Rats, der auf erfolgreichen Druck einiger EU-Staaten die eigenen Mitgliedsländer von schwarzen und grauen Listen ausnimmt. Der Kommissionsvorschlag zur Finanztransaktionssteuer wird seit 2012 von 11 bzw 10 Mitgliedsländern verhandelt, die aber bislang zu keiner Einigung gefunden haben. Eine Einigung ist auch in absehbarer Zeit leider nicht zu erwarten, obwohl diese Steuer nicht nur ein Beitrag zu einem stabileren Finanzsektor sein könnte, sondern auch einen wichtigen Beitrag für mehr Steuergerechtigkeit und/oder die Finanzierung öffentlicher Haushalte liefern könnte. Letztlich ist der Bekämpfung des milliardenschweren Mehrwertsteuerbetruges mehr Aufmerksamkeit zu schenken. So sind etwa mit der starken Zunahme des internationalen Online-Versandhandels Lücken in der Verfolgungsmöglichkeit von Mehrwertsteuerbetrug entstanden, die es zu bekämpfen gilt. 5 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52016PC0198&from=DE

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