n IFAM
Um die Ausübung von Minderheitenrechten wegen
möglicher Kostenrisiken nicht einzuschränken, wird
festgelegt, dass die Kosten von Hauptversammlun-
gen, die Kosten eines vom Gericht bestellten Sonder-
prüfers und die Gerichtskosten jedenfalls von der Ge-
sellschaft zu tragen sind.
„Aus“ für Hinterlegungspflicht der Aktien vor der
Hauptversammlung
Der Nachweis der Teilnahmeberechtigung an der
Hauptversammlung wird neu geregelt. Die bisherige
Hinterlegung der Aktien im Vorfeld einer Hauptver-
sammlung, die eine faktische Handelssperre der Ak-
tien bewirkte, wird durch den sogenannten Nachweis-
stichtag ersetzt. Wer am Nachweisstichtag (Ende des
zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung)
Aktionär der Gesellschaft ist, ist zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärs-
rechte berechtigt. Diese Neuregelung ist nicht unprob-
lematisch. Die Neuregelung führt dazu, dass Aktio-
närInnen, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung
anmelden, aber innerhalb der Zehn-Tage-Frist vor der
Hauptversammlung ihre Aktien verkaufen, dennoch in
der Hauptversammlung über das Schicksal der Ge-
sellschaft und der Beschäftigten mitentscheiden kön-
nen, obwohl sie zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht
mehr AktionärInnen der Gesellschaft sind und damit
auch kein Unternehmensrisiko mehr tragen.
Maßnahmen zur Frauenförderung transparent
machen
Als erster Schritt in Richtung Frauenförderung auf
Ebene der Führungskräfte wurde im § 243b Unterneh-
mensgesetzbuch (UGB) verpflichtend festgelegt, dass
im Lagebericht der Gesellschaft über Maßnahmen zur
Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat
und in leitenden Stellungen der Gesellschaft zu berich-
ten ist. Die Berichtspflicht ist allerdings erst auf Ge-
schäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2009 beginnen.
GMBH MIT MUTTER IM AUSLAND: EU-RECHT-
LICHE ASPEKTE DER AUFSICHTSRATSPFLICHT
HANNES SCHNELLER, AK WIEN SOZIALPOLITIK
Wie in der letzten Ausgabe der
IFAM-INFO (Nr 3, September 2009)
dargestellt, bejaht Univ.-Prof.
Jabornegg in einem Rechtsgutach-
ten die Aufsichtsratspflicht einer
GmbH mit 301-500 Arbeitneh-
merInnen bei konzernmäßiger Be-
herrschung dieser Gesellschaft aus
dem Ausland (Sitz der Mutter z.B.
in Deutschland). Die Rechtsprechung hat diese Frage
allerdings noch nicht präjudiziell geklärt. Ob das EU-
Recht und die Rechtsprechung des EuGH gegen das
ausführlich begründete Ergebnis des Gutachtens
sprechen könnte, wird – anhand der Überlegungen
Jaborneggs – im Folgenden dargestellt.
Die Niederlassungsfreiheit
Neben der Warenverkehrs-, Dienstleistungs- und
Kapitalverkehrsfreiheit ist die Niederlassungsfreiheit
(Art. 43 und 48 EG-Vertrag) eine der vier Grundfreihei-
ten des Gemeinschaftsrechts. Diese „Grundrechte“
sind gleichsam Eckpfeiler der Europäischen Union.
Jede Diskriminierung von Ausländern (egal ob natürli-
che oder juristische Personen) gegenüber Inländern
bzw. jedwede unmittelbare oder mittelbare (indirekte)
Beschränkung dieser Grundfreiheit wird vom letztend-
lich zuständigen Europäischen Gerichtshof (EuGH)
argwöhnisch hinterfragt und streng beurteilt. Wie ihr
Name schon sagt, soll die Niederlassungsfreiheit es
allen EU-BürgerInnen, aber auch allen Firmen mit Sitz
in der EU ermöglichen, ihren Wohn- oder Firmensitzort
im Gemeinschaftsgebiet frei zu wählen, um einer selb-
ständigen Erwerbstätigkeit oder einer Unternehmens-
gründung und -leitung nachgehen zu können. In einer
Wirtschaftgemeinschaft sind juristische Personen,
also Vereine, Kapitalgesellschaften, usw. genauso
vom Grundfreiheiten-Schutz umfasst wie natürliche
Personen.
Eine rechtlich relevante Benachteiligung (Diskriminie-
rung) könnte etwa folgendermaßen behauptet werden:
Bei einer inländischen Konzernmutter besteht Auf-
sichtsratspflicht in der Tochter erst ab 501 dauernd
beschäftigten ArbeitnehmerInnen, während bei der
gleichen österreichischen GmbH – vor allem aufgrund
des „Territorialitätsprinzips“ des § 29 GmbH-Gesetz –
schon bei 301 AN ein kosten- und arbeitsaufwändiger
Aufsichtsrat einzurichten sei, wenn die Mutter sich im
EU-Ausland befindet. Es bestehe daher keine „Inlän-
dergleichbehandlung“.
Mitbestimmungsrecht unterliegt staatlicher Souve-
ränität
Gegen die Behauptung einer Diskriminierung der z.B.
deutschen Muttergesellschaft könnte aber ins Treffen
geführt werden, dass das Mitbestimmungsrecht – der