„Nicht jeder Freundschaftsdienst
ist Korruption, aber nicht alles, was
Korruption ist, ist ein Freundschafts-
dienst…“ mit diesem Zitat von Nati-
onalratspräsidentin Barbara Prammer
eröffnete Ines Hofmann als Vertreterin
der Veranstalter die IFAM lounge am
3. April. Es ging um die Frage, wo
die Grenze zwischen Korruption,
Freundschaftsdienst und Networking
verläuft. Ist Networking in Anbetracht
der neuen Korruptionsbestimmun-
gen noch möglich? Welche Rolle
spielt in diesem Zusammenhang der
Aufsichtsrat? In knapp zwei Stunden versuchten Georg
Krakow, ein Rechtsexperte auf dem Gebiet des Korrupti-
onsrechts und Walter Sölle, Compliance Officer von Sie-
mens AG Austria gemeinsam mit den Teilnehmern und
der Moderation durch Martina Madner diesen Fragen auf
den Grund zu gehen. Dies in sehr anschaulicher Form.
Nicht einzelne Paragraphen und ihre genaue Auslegung
standen im Vordergrund, sondern konkrete Beispiele und
eigene Erfahrungen.
Neuerungen im Anti-Korruptionsstrafrecht
Nach den neuen Bestimmungen kann ein österreichi-
scher Staatsbürger in Österreich strafrechtlich verfolgt
werden, wenn er im Ausland einen Korruptionstat-
bestand verwirklicht hat. Dies war zwar auch davor
möglich, aber nur dann, wenn das Verhalten auch im
Ausland strafbar war. Diese Voraussetzung fällt nun weg.
Vorteilszu wendungen bei Auslandsgeschäften in China
zum Beispiel waren bis zu einem Wert von ca € 1.200 vor
dem 1.1.2013 nicht strafbar, nun sind sie es grundsätz-
lich sehr wohl.
Der Begriff der Amtsträger wurde erweitert. Es fallen
nunmehr auch Körperschaften öffentlichen Rechts und
staatsnahe Betriebe bzw deren Organe und Dienstneh-
mer unter den Begriff des Amtsträgers, der auch nicht
„angefüttert“ werden darf. Als „Anfüttern“ ist eine Vor-
teilszuwendung zu verstehen um einen Amtsträger in sei-
ner Amtstätigkeit zu beeinflussen, wobei aber noch kein
konkretes Amtsgeschäft im Hintergrund steht. Erfolgt die
Vorteilszuwendung in Hinblick auf ein konkretes Amtsge-
schäft, dann stellt dies strafrechtlich ein eigenes, strenger
zu ahndendes Delikt dar.
Eine exakte juristische Beurteilung ist oft schwer. Vor
allem im Bereich des Sponsorings können sich da Prob-
leme ergeben. Für die Praxis ist der Gebrauch des Haus-
verstandes zu empfehlen, also etwa die Kontrollfrage:
Würde diese Einladung auch dann erfolgen, wenn der
Einladende sich keinen Vorteil erwartet? Bei Amtsträgern
ist dabei in Hinblick auf das bereits genannte Anfütte-
rungsverbot ein strengerer Maßstab anzulegen. Suspekt
ist jedenfalls alles, was nicht notwendig ist, also wenn
zB bei einer Dienstreise im Rahmen einer geschäftlichen
Besprechung auch der Partner bzw die Partnerin mit
eingeladen wird.
Mag Walter Gagawczuk ist
Mitarbeiter der Abteilung
Sozialpolitik der AK Wien.
Schwerpunkte: kollektives
Arbeitsrecht, europäische
Sozialpolitik, Aufsichtsrats-
mitbestimmung
KORRUPTION.GRAUZONE.NETZWERKEN?
VoN WaLter GaGaWCZuk
IFAM iNstitut für aufsiChtsrat-mitBestimmuNGNr 2 · Mai 2013
www.ifam-aufsichtsrat.at